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Betreuerbestellung bei unbekannten Aufenthaltsort des Betroffenen?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 17 Minuten

Die Bestellung eines Betreuers kann auch dann in Betracht kommen, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Aufenthalt des Betroffenen nicht bekannt ist.

In diesem Fall kann ein Betreuungsbedarf im Sinne von § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Betreuer trotz der fehlenden Kenntnis vom Aufenthalt des Betroffenen durch rechtliche Entscheidungen einen für diesen positiven Einfluss nehmen kann oder sich aufgrund der bisherigen Kenntnisse über die Lebenssituation des Betroffenen abzeichnet, dass ein konkreter Betreuungsbedarf entsteht, falls der Aufenthalt des Betroffenen ermittelt wird oder dieser an seinen bisherigen Aufenthaltsort wieder zurückkehrt.

Eine Betreuung kann in diesen Fällen aber nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller sonstigen Erkenntnismöglichkeiten auch von der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen überzeugt ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene wendet sich gegen die Bestellung eines Betreuers und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge.

Der Betroffene leidet an einer kognitiven Störung, mutmaßlich im Rahmen einer dementiellen Entwicklung bei Verdacht auf eine bereits bestehende leichte Intelligenzminderung. Im April 2018 erteilte er der Beteiligten zu 3 eine notariell beurkundete Generalvollmacht unter anderem für die Wahrnehmung vermögensrechtlicher und persönlicher Angelegenheiten einschließlich Gesundheitssorge und Unterbringungen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 zum beruflichen Betreuer des Betroffenen mit dem Aufgabenkreis Überwachung und Widerruf der erteilten Vollmacht, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringung, Gesundheitssorge, Heimplatz,- Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Postangelegenheiten.

Am 21. November 2023 widerrief der Beteiligte zu 1 die der Beteiligten zu 3 erteilte Generalvollmacht. Nach der betreuungsgerichtlichen Genehmigung des Widerrufs händigte die Beteiligte zu 3 dem Beteiligten zu 1 auf dessen Veranlassung die Generalvollmacht im Original aus. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und erneuter Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 16. November 2023 zusätzlich einen Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge angeordnet. Gegen die amtsgerichtlichen Entscheidungen haben der Betroffene bzw. die Beteiligte zu 3 Beschwerden einlegt.

Am 24. Dezember 2023 verließ der Betroffene die Wohneinrichtung, in der er sich mit seiner Zustimmung aufgehalten hat, unter ungeklärten Umständen. Sein Aufenthaltsort ist unbekannt.

Das Landgericht hat ohne Anhörung des Betroffenen die Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde.


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BGH, 09.04.2025 - Az: XII ZB 235/24

ECLI:DE:BGH:2025:090425BXIIZB235.24.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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