Ein
Betreuer, der eine Covid-19-Impfung des Betreuten, welche der behandelnde Arzt für notwendig hält, ablehnt, ohne mit dem Arzt zu sprechen und sich weiteren fachlichen, auf den
Betreuten bezogenen Rat einzuholen, ist insgesamt nicht geeignet, die Betreuung zu führen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 1908b Absatz 1 Satz 1 BGB hat das
Betreuungsgericht den Betreuer zu entlassen, wenn dessen Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegen.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Verhalten der weiteren Beteiligten zu 1 bezüglich der Prüfung einer Impfung für den Betroffenen im Rahmen der Covid-19 Pandemie stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar, welche einen persönlichen (charakterlichen) Mangel der weiteren Beteiligten zu 1 offenbart, der zu ihrer persönlichen Ungeeignetheit zur Führung der gesamten Betreuung des Betroffenen führt.
Ein Betreuer ist ungeeignet, wenn er eine persönliche oder fachliche Inkompetenz zeigt, die eine Führung der Betreuung nach
§ 1902 Absatz 2 BGB in ernste Zweifel zieht. Dies ist insbesondere der Fall bei einer erheblichen Pflichtverletzung.
Die weitere Beteiligte zu 1 hat eine erhebliche Pflichtverletzung begangen, indem sie im Aufgabenbereich der Gesundheitssorge die Interessen des Betroffenen unzulänglich wahrgenommen und damit eine erhebliche Gesundheitsschädigung des ihr anvertrauten geistig behinderten Betroffenen riskiert hat.
Denn die weitere Beteiligte zu 1 hat die Entscheidung, den Betroffenen nicht gegen Covid-19 impfen zu lassen, nicht unter Einbeziehung der für das Wohl des Betroffenen erheblichen Umstände und nicht unbeeinträchtigt von ihrer persönlichen Meinung zum Für und Wider einer Impfpflicht gegen Covid-19 abgewogen.
Zum
Aufgabenkreis der Gesundheitssorge gehört es unter anderem, dem Betroffenen die notwendige medizinische Hilfe zuteilwerden zu lassen, einen Arztbesuch zu organisieren sowie nach medizinischer Beratung die Entscheidung über die Einwilligung in medizinische Handlungen bei dem Betroffenen vorzunehmen. Die weitere Beteiligte zu 1 hätte daher die Entscheidung über die vom Hausarzt als dringend angesehene Impfung gegen Covid-19 anhand fachlich qualifizierter Beratung treffen müssen.
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