Die nach
§ 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach
§ 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist.
Entsprechendes gilt für ein nach
§ 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG einzuholendes ärztliches Zeugnis (Fortführung von BGH, 06.05.2020 - Az:
XII ZB 6/20).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung der für ihn eingerichteten
Betreuung.
Für den Betroffenen besteht seit Juni 2006 eine Betreuung. Das Amtsgericht hat diese nach Einholung eines ärztlichen Zeugnisses mit folgendem
Aufgabenkreis verlängert: Gesundheitssorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung, Vertretung in Nachlassangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Gerichten, Vermögenssorge und Entgegennahme und Öffnen sowie Anhalten der Post in dem übertragenen Aufgabenkreis. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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