Die nach
§ 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach
§ 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist (im Anschluss an BGH, 03.07.2019 - Az:
XII ZB 62/19).
Das Sachverständigengutachten muss den Anforderungen des § 280 Abs. 3 FamFG genügen.
Nach § 280 Abs. 3 FamFG hat sich das Gutachten auf das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung (Nr. 1), die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse (Nr. 2), den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen (Nr. 3), den Umfang des Aufgabenkreises (Nr. 4) und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme (Nr. 5) zu erstrecken. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann. Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (BGH, 04.03.2020 - Az:
XII ZB 485/19).
Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Fall das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten nicht gerecht. Wie die Sachverständige zu ihrer Diagnose gelangt ist, lässt sich aus dem knapp zweiseitigen Gutachten nicht nachvollziehen. Außer der Darstellung des mit der Betroffenen geführten Gesprächs und einer kurzen Beschreibung des körperlichen Zustands der Betroffenen sind keine Tests oder Untersuchungen mitgeteilt. Welche Befunde die gestellte Diagnose einer fortschreitenden Demenz und eines Altersabbaus tragen, ist nicht ausgeführt. Ebenso wenig enthält das Gutachten tragfähige Ausführungen zum Umfang der Angelegenheiten, für die die Amtsärztin aus medizinischer Sicht eine Betreuerbestellung für erforderlich hält.