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Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts und das ärtzliche Zeugnis
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Bei der Verlängerung der
Betreuung oder des
Einwilligungsvorbehalts muss das nach § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG einzuholende ärztliche Zeugnis den Anforderungen des § 281 FamFG entsprechen. Das erfordert gemäß § 281 Abs. 2 iVm § 280 Abs. 2 FamFG eine persönliche Untersuchung oder Befragung des Betroffenen vor der Ausstellung des Zeugnisses. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar (BGH, 20.08.2014 – Az:
XII ZB 179/14). Dieser Grundsatz besteht unabhängig davon, ob aus ärztlicher Sicht bereits auf der Grundlage anderer Erkenntnisse der sichere Schluss auf eine erkrankungsbedingte Betreuungsbedürftigkeit gezogen werden könnte (BGH, 21.06.2017 – Az:
XII ZB 36/17).
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