Der Tatrichter darf sich bei nicht dargelegter eigener medizinischer Sachkunde nicht ohne weitere Aufklärung über das erstattete Gutachten zur Notwendigkeit einer Betreuung hinwegsetzen.
Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden (§ 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG), wobei sich das Gutachten unter anderem auf das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung und den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen zu erstrecken hat (§ 280 Abs. 3 FamFG). Zweck der Begutachtung nach § 280 FamFG ist die Sicherstellung einer sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung zur Feststellung der medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung.
Dabei hat das Gericht seiner Pflicht nachzukommen, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen.
Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden (§ 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG), wobei sich das Gutachten unter anderem auf das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung und den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen zu erstrecken hat (§ 280 Abs. 3 FamFG). Zweck der Begutachtung nach § 280 FamFG ist die Sicherstellung einer sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung zur Feststellung der medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung.
Dabei hat das Gericht seiner Pflicht nachzukommen, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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