Für die Entlassung eines
Betreuers gemäß
§ 1908b Abs. 1 BGB genügt jeder Grund, der ihn ungeeignet im Sinne des
§ 1897 Abs. 1 BGB macht. Eine konkrete Schädigung des Betroffenen oder seiner finanziellen Interessen braucht noch nicht eingetreten zu sein. In der Regel wird das Gericht vor der Entlassung aber die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen haben.
Erkenntnisse, die den Schluss darauf rechtfertigen, dass die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet ist, können sich nicht nur aus dem konkreten
Betreuungsverfahren, sondern auch aus Vorgängen im Zusammenhang mit der Führung anderer Betreuungen ergeben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 1908 b Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB hat das Betreuungsgericht den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat.
Diese Bestimmung korrespondiert mit § 1897 Abs. 1 BGB, wonach zum Betreuer nur bestellt werden kann, wer geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Die Regelungen in §§ 1897 Abs. 1, 1908 b Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB sollen gewährleisten, dass dem
Betreuten im Rahmen des Erwachsenenschutzes ein Betreuer zur Seite gestellt wird bzw. bleibt, der willens und in der Lage ist, die rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten gemäß
§ 1901 BGB im erforderlichen Umfang und zum Wohl des Betreuten zu erledigen.
Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen (weiterhin) geeignet ist, erfordert die Prognose, ob sie voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann. Diese Prognose muss sich jeweils auf die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben beziehen und zu der Einschätzung führen, dass die als Betreuer in Aussicht genommene Person das Amt zum Wohl des Betroffenen (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB) führen wird.
Für diese Prognoseentscheidung muss sich das Gericht naturgemäß auf Erkenntnisse stützen, die in der - näheren oder auch weiter zurückliegenden - Vergangenheit wurzeln. Um die Eignung einer Person für das Betreueramt zu verneinen, müssen diese Erkenntnisse den Schluss auf einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis ermöglichen. Dafür können unter anderem die intellektuellen und sozialen Fähigkeiten der Person, ihre psychische und körperliche Verfassung, die persönlichen Lebensumstände - etwa räumliche Nähe zum Betroffenen, berufliche Auslastung oder finanzielle Verhältnisse -, bereits bestehende familiäre oder sonstige Beziehungen zum Betroffenen, aber auch besondere Kenntnisse oder Einstellungen zu für die Betreuungsführung relevanten Fragen von Bedeutung sein.
Mithin genügt für die Entlassung des Betreuers jeder Grund, der ihn ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB macht. Dabei wird die Ursache regelmäßig in der Person oder den Verhältnissen des Betreuers liegen, etwa wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann oder wenn er den nötigen Einsatz vermissen lässt. Eine konkrete Schädigung des Betroffenen oder seiner finanziellen Interessen braucht noch nicht eingetreten zu sein. In der Regel wird das Gericht vor der Entlassung aber die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen haben. Jedenfalls ist eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für und gegen eine Eignung sprechen. Bei dieser sind auch Pflichtwidrigkeiten des Betreuers zu berücksichtigen, die je nach Häufigkeit und Schwere Indizien für eine Ungeeignetheit sein können.
Erkenntnisse, die den Schluss darauf rechtfertigen, dass die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet ist, können sich allerdings - anders als das Landgericht andeutet - nicht nur aus dem konkreten Betreuungsverfahren, sondern auch aus Vorgängen im Zusammenhang mit der Führung anderer Betreuungen ergeben. Denn hat ein Betreuer dort bereits Eignungsmängel in persönlicher oder sachlicher Hinsicht gezeigt, die eine negative Eignungsprognose auch für das konkret zu beurteilende Betreuungsverfahren begründen können, kann das Gericht diese Umstände nicht unberücksichtigt lassen und damit den Betroffenen letztlich „sehenden Auges“ der Gefahr aussetzen, dass die Betreuung nicht zu seinem Wohl geführt wird. Ob ein solcher Schluss geboten ist, ist eine der tatrichterlichen Würdigung unterliegende Frage des Einzelfalls.
Ebenso wie die vom Tatrichter im Rahmen der Betreuerauswahl gemäß § 1897 BGB vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann auch die Beurteilung, ob ein Eignungsmangel im Sinne des § 1908 b Abs. 1 BGB vorliegt, gemäß
§ 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt.