Im Gegensatz zum sozialgerichtlichen Verfahren kann im Verwaltungsverfahren jede natürliche Person als Bevollmächtigter auftreten, solange sie handlungsfähig im Sinne des § 11 SGB X ist.
Das Bestehen eines Betreuungsverhältnisses führt nicht allein zum Wegfall der Handlungsfähigkeit. Daran fehlt es erst dann, wenn der
Betreute zudem
geschäftsunfähig ist.
Wenn ein
Einwilligungsvorbehalt (
§ 1903 BGB) angeordnet worden ist, bedarf eine Willenserklärung des Betreuten, die den
Aufgabenkreis des
Betreuers betrifft, der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bietet. In diesem Fall bedürfen auch Handlungen im Verwaltungsverfahren der Einwilligung des Betreuers.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im Gegensatz zum sozialgerichtlichen Verfahren kann im Verwaltungsverfahren jede natürliche Person als Bevollmächtigter auftreten, solange sie handlungsfähig im Sinne des § 11 SGB X ist. Der Bevollmächtigte ist ermächtigt, für den von ihm vertretenen Beteiligten, „alle Verfahrenshandlungen“ vorzunehmen.
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