Für die Berücksichtigung von Vermögen des Betreuten bei Erhebung der Jahresgebühr gemäß GNotKG KV Nr. 11101 kommt es nicht darauf an, ob der Betreuer über die Vermögenswerte verfügen kann.
Auch der Wert eines Nachlasses, bezüglich dessen Dauertestamentsvollstreckung angeordnet ist, wirkt sich werterhöhend aus.
Auch der Wert eines Nachlasses, bezüglich dessen Dauertestamentsvollstreckung angeordnet ist, wirkt sich werterhöhend aus.
OLG Karlsruhe, 23.02.2021 - Az: 14 W 69/20 (Wx)
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