Ist dem Betreuer der Aufgabenbereich der Vermögenssorge übertragen, sind die im Kernbereich einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel erworbenen Kenntnisse regelmäßig für die Führung der Betreuung nutzbar und rechtfertigen eine Erhöhung der Vergütung des Berufsbetreuers nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG.
Die Betreuerin ist seit dem Jahr 2012 als Berufsbetreuerin der mittellosen Betroffenen bestellt. Die Betreuung für die unter einer mittelgradigen Intelligenzminderung leidende Betroffene umfasst den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten.
Die Betreuerin hat im Jahr 1997 eine Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel abgeschlossen.
Für den oben genannten Abrechnungszeitraum hat die Betreuerin für ihre Tätigkeit die Festsetzung einer Betreuervergütung in Höhe von 390 € beantragt, der sie im Hinblick auf ihre Ausbildung eine monatliche Fallpauschale von 130 € nach der Vergütungstabelle B (Nr. 5.2.1) zugrunde gelegt hat.
Das Amtsgericht hat dem Antrag auf der Grundlage einer monatlichen Fallpauschale nach der Vergütungstabelle A (Nr. 5.2.1) lediglich in Höhe von 315 € stattgegeben und die Beschwerde zugelassen. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betreuerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Betreuerin weiterhin ihren ursprünglichen Antrag in Höhe von 390 €.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Betreuervergütung für den Abrechnungszeitraum vom 13. August 2019 bis 12. November 2019.Die Betreuerin ist seit dem Jahr 2012 als Berufsbetreuerin der mittellosen Betroffenen bestellt. Die Betreuung für die unter einer mittelgradigen Intelligenzminderung leidende Betroffene umfasst den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten.
Die Betreuerin hat im Jahr 1997 eine Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel abgeschlossen.
Für den oben genannten Abrechnungszeitraum hat die Betreuerin für ihre Tätigkeit die Festsetzung einer Betreuervergütung in Höhe von 390 € beantragt, der sie im Hinblick auf ihre Ausbildung eine monatliche Fallpauschale von 130 € nach der Vergütungstabelle B (Nr. 5.2.1) zugrunde gelegt hat.
Das Amtsgericht hat dem Antrag auf der Grundlage einer monatlichen Fallpauschale nach der Vergütungstabelle A (Nr. 5.2.1) lediglich in Höhe von 315 € stattgegeben und die Beschwerde zugelassen. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betreuerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Betreuerin weiterhin ihren ursprünglichen Antrag in Höhe von 390 €.
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BGH, 10.02.2021 - Az: XII ZB 158/20
ECLI:DE:BGH:2021:100221BXIIZB158.20.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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