Die Würdigung des Tatrichters, dass eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement, die in einem Betreuungsbüro absolviert wurde, eine erhöhte Vergütung nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung rechtfertigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG in der hier maßgeblichen bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung (
§ 12 VBVG) beträgt der Stundensatz eines
Berufsbetreuers 33,50 €, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind solche, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG rechtfertigen besondere betreuungsrelevante Kenntnisse eines Betreuers einen höheren Stundensatz jedoch nur, wenn sie durch eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Ausbildung erworben wurden. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Erforderlich ist daher, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Wissen, das durch Lebenserfahrung, Fortbildungen oder Berufspraxis erworben wurde, führt ebenso wenig zu einer erhöhten Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG wie betreuungsrelevante Kenntnisse, die gleichsam nur am Rande der Ausbildung vermittelt wurden.
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