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Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Sieht das Betreuungsgericht entsprechend § 325 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht; letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an BGH, 11.03.2020 - Az: XII ZB 496/19 und BGH, 12.02.2020 - Az: XII ZB 179/19).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung ihrer geschlossenen Unterbringung.

Für die Betroffene ist seit dem Jahr 2018 eine rechtliche Betreuung eingerichtet, welche auch die Aufgabenbereiche Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung umfasst. Sie leidet unter anderem an einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung sowie einem beginnenden Korsakow-Syndrom in der Folge einer langjährigen Alkoholabhängigkeit.

Auf Antrag ihrer Betreuerin hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen mit Beschluss vom 12. Juni 2020 die Verlängerung der bereits seit Dezember 2019 bestehenden Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 12. Juni 2021 genehmigt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Verfahrenspflegerin hat das Landgericht durch Beschluss vom 15. Juli 2020 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Unterbringung bis zum 20. Mai 2021 genehmigt bleibt.

Dagegen richtet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.

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