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Betreuungsverfahren und die Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens an den Betroffenen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache voraus, dass das Gutachten dem Betroffenen mit seinem vollen Wortlaut zur Verfügung gestellt wird. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. BGH, 08.08.2018 - Az: XII ZB 139/18 und BGH, 08.03.2017 - Az: XII ZB 516/16).

Sieht das Betreuungsgericht entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (BGH, 12.02.2020 - Az: XII ZB 179/19).

Eine in erster Instanz verfahrensfehlerhaft unterbliebene ordnungsgemäße Bekanntgabe ist gemäß § 68 Abs. 3 FamFG im Beschwerdeverfahren nachzuholen.

Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht das von ihm unzutreffend als ärztliches Zeugnis bezeichnete Sachverständigengutachten der Betroffenen (erst) im Anhörungstermin vom 26. März 2019 zum Lesen vorgelegt. Im von der zuständigen Richterin gefertigten Anhörungsvermerk ist zudem festgestellt, dass das Gutachten von der Betroffenen nicht verstanden worden sei. Da unter diesen Umständen eine Bekanntgabe an die Betroffene unabhängig von der gegenläufigen Empfehlung des Sachverständigen deren rechtliches Gehör nicht wahren konnte, hätte das Amtsgericht das Gutachten jedenfalls einem - erforderlichenfalls noch zu bestellenden (vgl. BGH, 30.10.2019 - Az: XII ZB 144/19) - Verfahrenspfleger zur Verfügung stellen und diesen darauf hinweisen müssen, dass er das Gutachten mit der Betroffenen besprechen soll. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass solches unterblieben ist.

Der darin liegende Verfahrensfehler ist im Beschwerdeverfahren nicht behoben worden. Zwar hat das Landgericht eine Verfahrenspflegerin bestellt. Dass diese das Sachverständigengutachten mit der Betroffenen besprochen habe oder vom Gericht darauf hingewiesen worden ist, geht aus den Akten aber nicht hervor. Auch eine weitere, nunmehr in anderem Zusammenhang vom Amtsgericht bestellte Verfahrenspflegerin hat ausweislich ihrer Stellungnahme weder zu dem Gutachten Stellung genommen noch dieses mit der Betroffenen besprochen.


BGH, 11.03.2020 - Az: XII ZB 496/19

ECLI:DE:BGH:2020:110320BXIIZB496.19.0

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