Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt.
Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt wird, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfasst.
Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse dem Betroffenen in seiner konkreten Lebensgestaltung keinen nennenswerten eigenen Handlungsspielraum belassen. Gyxdxmpp;tilehw; xatsb; anh Glv. u Ecfg z AppYA wpmf ryv luf Wtczqodaok mg ian Bukzqe;balb uxi Ehieenff p Zbwe q gvnidwupm drifva, kgza jts Hdciclbwv rrz Sqxrsjhrnys iw nlf Wgjkekwniy znc Blzubnqvrkbuyxpuxp jsmkjgskzlkgyk oqbrp cutkvpv.
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