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Berücksichtigung von Schriftsätzen des Beschwerdeführers in Betreuungssachen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Hat das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache keine Frist zur Begründung der Beschwerde bestimmt, sind Schriftsätze, die vor Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle eingehen, auch dann zu berücksichtigen, wenn die Entscheidung bereits von den Richtern unterschrieben ist.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn das Gericht einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt.

Für die Begründung einer (Erst-)Beschwerde in Betreuungssachen sieht das Gesetz eine einzuhaltende Frist nicht vor (vgl. § 65 Abs. 1 FamFG).

Macht das Gericht von der Möglichkeit des § 65 Abs. 2 FamFG, eine Frist zur Begründung der Beschwerde zu bestimmen, keinen Gebrauch, kann der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung nachreichen. Dies folgt daraus, dass die gerichtliche Entscheidungsfindung erst mit dem Erlass des Beschlusses ihr Ende findet und dieser erst dann als Rechtsprechungsakt existent wird.

Bis zum Zeitpunkt des Erlasses befindet sich der Beschluss nur im Entwurfsstadium und kann daher vom Gericht noch abgeändert werden. Nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG ist die nicht verkündete Beschwerdeentscheidung mit der Übergabe des von den Mitgliedern des Spruchkörpers unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen. Daher sind in Betreuungssachen Schriftsätze des Beschwerdeführers, die bis zu diesem Zeitpunkt eingehen, grundsätzlich bei der Beschwerdeentscheidung noch zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Entscheidung im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdebegründung von allen Mitgliedern des Spruchkörpers bereits unterzeichnet, aber noch nicht an die Geschäftsstelle übergeben worden ist.

Bleibt schriftsätzliches Vorbringen, das vor Erlass der Entscheidung i.S.v. § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG eingegangen ist, unberücksichtigt, wird der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auch dann verletzt, wenn dem Beschwerdegericht der Schriftsatz nicht mehr rechtzeitig vorgelegt worden ist.


BGH, 15.07.2015 - Az: XII ZB 525/14

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