Lebt der Betroffene in einer angemieteten Wohnung und bezieht er von einem gesonderten Anbieter ambulante Betreuungsleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß
§ 5 Abs. 3 VBVG aF auf.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Vergütungsansprüche eines
Betreuungsvereins.
Der Betroffene lebte aufgrund eines Mietvertrags in einer eigenen Wohnung und erhielt von einem im selben Haus ansässigen Anbieter Betreuungsleistungen. Die Beteiligte zu 1 ist seit dem Jahr 2008 als Mitarbeiterin des Beteiligten zu 2 (Betreuungsverein) zur
Betreuerin für den Betroffenen bestellt. Der Beteiligte zu 2 hat für die Zeit vom 12. Februar 2015 bis 11. Februar 2016 und vom 12. Februar 2016 bis 11. Februar 2017 die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von jeweils 1.407 € beantragt. Bei der Berechnung seines Zeitaufwands ist er davon ausgegangen, dass der
mittellose Betroffene nicht in einem Heim lebt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung - im Folgenden aF).
Das Amtsgericht hat die Vergütung unter Berücksichtigung des geringeren Stundenansatzes für einen Betreuten, der in einem Heim lebt, nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG aF auf jeweils 804 € festgesetzt. Nachdem eine den Vergütungszeitraum vom 12. Februar 2015 bis 11. Februar 2016 betreffende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2019 (Az:
1 BvR 2006/16) unter Zurückverweisung der Sache an das Landgericht aufgehoben worden war, hat das Landgericht die gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts eingelegten Beschwerden zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 2 die Festsetzung der Vergütung in der beantragten Höhe.
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