Lebt der Betroffene aufgrund
Mietvertrags in einer
Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß
§ 5 Abs. 3 VBVG aF auf (im Anschluss an BGH, 28.11.2018 - Az:
XII ZB 517/17).
Danach führt es auch nicht zur Einstufung als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG aF, wenn der Betroffene als Mitglied einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, deren Zweck in der Aufnahme einer Wohngemeinschaft für Senioren unter Sicherstellung der altersgerechten Betreuung ihrer Gesellschafter besteht, und die Gesellschaft entsprechend Wohnraum zur Überlassung an die Gesellschafter anmietet, während die Gesellschafter ambulante Pflegeleistungen individuell mit einem gesonderten Anbieter vereinbaren.
Hierzu führte das Gericht aus:
§ 5 VBVG aF unterscheidet für den pauschal zu vergütenden Zeitaufwand eines
Betreuers danach, ob der
Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat oder nicht. Der danach maßgebende Begriff des Heims wird - in Anlehnung an § 1 Abs. 2 HeimG - in § 5 Abs. 3 VBVG aF dahingehend definiert, dass Heime im Sinne des Vergütungsrechts Einrichtungen sind, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind. Die Regelung beruht auf dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21. April 2005 (2. BtÄndG-BGBl. I 1073). Ziel dieses Gesetzes, das auf Vorschläge einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Betreuungsrecht“ zurückgeht, ist es u.a., mit der Einführung von pauschalierenden Stundenansätzen die Abrechnung der
Betreuervergütung zu vereinfachen. Praktisch sinnvoll erscheint danach ein striktes, an griffige und leicht feststellbare Kriterien gebundenes Verständnis des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs. Im Einzelfall dennoch bestehenden Schwierigkeiten ist durch eine teleologische Auslegung zu begegnen. Denn dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim lebt.
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