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Unterlassende Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen ist Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor (im Anschluss an BGH, 14.10.2020 - Az: XII ZB 146/20).

Das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet (im Anschluss an BGH, 14.10.2020 - Az: XII ZB 146/20).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Für die Betroffene, die an einer paranoiden Schizophrenie leidet, wurde im März 2020 ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt. Mit Beschluss vom 20. April 2020 genehmigte das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis längstens 29. Mai 2020 und die Einwilligung des Betreuers in eine in dem Beschluss näher bezeichnete Zwangsmedikation der Betroffenen. Diesen Beschluss hat das Landgericht auf die Beschwerde der Betroffenen, soweit er die ärztliche Zwangsbehandlung betroffen hat, teilweise aufgehoben.

Am 20. Mai 2020 hat der Betreuer die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen und die Genehmigung seiner Einwilligung in die Verlängerung der Zwangsmedikation, jeweils für weitere sechs Wochen über den 29. Mai 2020 hinaus, beantragt.

Mit Beschluss vom 21. Mai 2020 hat das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten zur Frage der Erforderlichkeit einer geschlossenen Unterbringung und der Zwangsbehandlung in Auftrag gegeben.

Nach Eingang des Gutachtens vom 26. Mai 2020 und Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27. Mai 2020 deren Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung und die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsmedikation jeweils bis längstens zum 7. Juli 2020 genehmigt.


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BGH, 02.12.2020 - Az: XII ZB 291/20

ECLI:DE:BGH:2020:021220BXIIZB291.20.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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