Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage wie ein neues Sachverständigengutachten heranzieht oder der Betroffene einen gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren geänderten
Betreuerwunsch mitteilt (im Anschluss an BGH, 12.08.2020 - Az:
XII ZB 150/20 und BGH, 23.09.2015 - Az: XII ZB 498/14).
Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (im Anschluss an BGH, 14.10.2020 - Az:
XII ZB 235/20).
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Das Landgericht hat ausgeführt, nach dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten leide der Betroffene unter einer Alzheimerschen Erkrankung im deutlich fortgeschrittenen, klinisch manifesten Stadium und sei deshalb betreuungsbedürftig. Ein
Betreuungsbedarf bestehe in jedem Fall für die
Vermögenssorge. Weil der
Einwilligungsvorbehalt zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betroffenen erforderlich sei, stünden die vom Betroffenen der Beteiligten zu 1 im Mai 2018 sowie den Beteiligten zu 2 bis 4 im Januar 2019 erteilten
Vorsorgevollmachten der Betreuung nicht entgegen, so dass dahinstehen könne, ob der Betroffene bei Erteilung geschäftsfähig gewesen sei. Die Bestellung der Beteiligten zu 1 laufe wegen Interessenkollisionen dem Wohl des Betroffenen zuwider, so dass - dem über seinen Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren geäußerten Wunsch des Betroffenen entsprechend - die Beteiligten zu 2 und 3 als die Kinder des Betroffenen als Betreuer zu bestimmen seien. Von der eigentlich wegen der Einholung des weiteren Sachverständigengutachtens erforderlichen Anhörung des Betroffenen sei zu seinem Schutz mit Blick auf das sich rasant ausbreitende Coronavirus abgesehen worden.
2. Diese Ausführungen halten schon der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge, das Landgericht habe nicht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen dürfen, nicht stand.
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