Nach dem für die Verlängerung der
Betreuung nach
§ 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG - ebenso wie grundsätzlich gemäß
§ 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG für die Erweiterung der Betreuung - entsprechend geltenden
§ 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen.
Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach
§ 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats zum einen voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist. Zum anderen dürfen von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sein, was jedoch dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert (vgl. etwa BGH, 04.12.2019 - Az:
XII ZB 392/19 und BGH, 24.07.2019 - Az:
XII ZB 160/19).
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