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Betreuungsverfahren: Zeitpunkt für Bemessung des Stundensatzes bei vorläufiger Betreuung und Hauptsacheverfahren

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Endet eine vorläufige Betreuung durch Zeitablauf und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren ein Betreuer bestellt, ist für die Bemessung des Stundenansatzes grundsätzlich der Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache maßgeblich.

Das gilt auch dann, wenn der vorläufige Betreuer und der in der Hauptsache bestellte Betreuer personengleich sind.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zu Recht hat das Landgericht die dem Beteiligten zu 1 für den Zeitraum vom 7. Oktober 2017 bis zum 6. Oktober 2018 aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung antragsgemäß auf insgesamt 2.970 € festgesetzt und dabei für die Berechnung des Stundenansatzes nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG aF auf den Zeitpunkt der Bestellung des Beteiligten zu 1 zum Betreuer im Hauptsacheverfahren am 7. Oktober 2017 abgestellt. Endet eine vorläufige Betreuung - wie hier - durch Zeitablauf und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren ein Betreuer bestellt, ist für die Berechnung des Stundenansatzes nach § 5 VBVG aF grundsätzlich der Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache maßgeblich.

a) Nach §§ 1 Abs. 2, 5 VBVG aF steht dem Berufsbetreuer für die Dauer der Betreuung eine Vergütung zu. Der zu vergütende Zeitaufwand ist abhängig von der Dauer der Betreuung und dem Aufenthaltsort des Betreuten sowie davon, ob der Betreute bemittelt oder mittellos ist. Danach betrug in der hier relevanten Zeit der dem Beteiligten zu 1 als Berufsbetreuer zu vergütende Zeitaufwand für die Betreuung des bemittelten, nicht in einem Heim lebenden Betroffenen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VBVG aF in den ersten drei Monaten der Betreuung sieben, im vierten bis sechsten Monat fünfeinhalb (Nr. 2), im siebten bis zwölften Monat fünf (Nr. 3) und danach dreieinhalb Stunden im Monat. Welche Auswirkungen es auf die Berechnung des Stundenansatzes nach § 5 VBVG aF hat, wenn es nach der Beendigung einer vorläufigen Betreuung erst mit einer zeitlichen Verzögerung zu der Bestellung eines Betreuers im Hauptsacheverfahren kommt, ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden.

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