1. Der Betroffene befindet sich auch bei einer strafrechtlichen Unterbringung in einem Bezirkskrankenhaus in einem Heim i.S.d. §5 VBVG. Dort befindet sich auch der gewöhnliche Aufenthalt, wenn der Betroffene nicht mehr über einen anderen Lebensmittelpunkt mit Rückkehrmöglichkeit verfügt.
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