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Strafrechtliche Unterbringung ist Heimunterbringung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

1. Der Betroffene befindet sich auch bei einer strafrechtlichen Unterbringung in einem Bezirkskrankenhaus in einem Heim i.S.d. §5 VBVG. Dort befindet sich auch der gewöhnliche Aufenthalt, wenn der Betroffene nicht mehr über einen anderen Lebensmittelpunkt mit Rückkehrmöglichkeit verfügt.

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ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden
und gehe jetzt am Wochenende ...

Andreas Thiel, Waldbronn

Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...

Simon, Mecklenburg Vorpommern