Bei kurzzeitiger Unterbrechung der Betreuung (im vorliegen Fall: Zwischenzeitraum von ca. 2 Wochen zwischen Auslaufen der Eilbetreuung und Anordnung der endgültigen Betreuung) beginnt der 3-Monats-Zeitraum des § 9 Satz 1 VBVG mit der Neuanordnung der Betreuung von Neuem zu laufen. Für die Berechnung der Dauer der Betreuung im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 VBVG ist die vorangegangene Betreuungszeit jedoch (taggenau) zu berücksichtigen.
LG Kassel, 31.01.2018 - Az: 3 T 37/18
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