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Betreuervergütung bei kurzzeitiger Betreuungsunterbrechung
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Bei kurzzeitiger Unterbrechung der Betreuung (im vorliegen Fall: Zwischenzeitraum von ca. 2 Wochen zwischen Auslaufen der Eilbetreuung und Anordnung der endgültigen Betreuung) beginnt der 3-Monats-Zeitraum des
§ 9 Satz 1 VBVG mit der Neuanordnung der Betreuung von Neuem zu laufen. Für die Berechnung der Dauer der Betreuung im Sinne des
§ 5 Abs. 1, 2 VBVG ist die vorangegangene Betreuungszeit jedoch (taggenau) zu berücksichtigen.
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