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Beratungsfehler bei Verschweigen aufklärungspflichtiger Rückvergütungen

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Tritt ein Anlageinteressent an den Anlagevermittler nach dessen Angebot oder von sich aus heran, und macht er deutlich, dass er auf eine (bestimmte) Anlageentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, dann liegt darin sein Angebot auf Abschluss eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages. Dieses Angebot nimmt der Anlagevermittler stillschweigend jedenfalls dadurch an, dass er die gewünschte Tätigkeit beginnt. Der Anlagevermittler kann das genannte Verhalten des Anlageinteressenten ebenso wenig als unverbindlich verstehen, wie umgekehrt der als Kunde auftretende Interessent das Handeln des Vermittlers. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Anlageinteressent in gleicher Weise an ein Kreditinstitut herantritt, zumal wenn bereits mit diesem vertragliche Beziehungen bestehen.

Danach war vorliegend ein Beratungsvertrag zumindest stillschweigend zustande gekommen.

Bestand ein Beratungsvertrag hat die Bank ihre Pflicht aus dem Vertrag insoweit verletzt, als sie bzw. der für sie handelnde Zeuge die tatsächlich an sie gezahlten Provisionen nicht offenbart hat. Vorliegend stand fest, dass die Beklagte nicht nur das Agio in Höhe von 5 % der Zeichnungssumme sondern darüber hinaus weitere von dem geworbenen Kapital abhängige Provisionen erhalten hat, die in dem jeweiligen Prospekt auch als solche umsatzabhängige Vergütung ausgewiesen sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen.

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