Das Amtsgericht hat im vorliegenden Fall für den Betroffenen, der an Demenz leidet, für den
Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern und anderen Institutionen, für die
Gesundheitssorge,
die Regelung des Postverkehrs,
Vermögensangelegenheiten und den Widerruf einer Kontovollmacht eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Es hat entsprechend dem Wunsch des Betroffenen die Beteiligte zu 2, die Tochter des Betroffenen, zur
Betreuerin bestellt.
Dagegen hat der Sohn des Betroffenen (Beteiligter zu 1) Beschwerde eingelegt und sich damit gegen die Betreuerauswahl gewendet. Das Landgericht hat den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und anstelle der Beteiligten zu 2 eine
Berufsbetreuerin (Beteiligte zu 3) bestellt. Dagegen richtet sich die von der Beteiligten zu 2 eingelegte Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht eine Verletzung der Pflicht zur Amtsaufklärung nach
§ 26 FamFG. Denn das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Bestellung der vom Betroffenen
vorgeschlagenen Beteiligten zu 2 dessen Wohl zuwiderlaufe (
§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). Dafür hat es als erwiesen angesehen, dass die Beteiligte zu 2 sich bisher geweigert habe, vom Beteiligten zu 1 aufgelistete Verfügungen vom Konto des Betroffenen näher darzulegen und zu erklären.
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