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Fristversäumnis im Unterhaltsverfahren: Wann das Verschulden des Betreuers nicht zurechenbar ist

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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Einem Verfahrensbeteiligten ist ein Verschulden seines Betreuers gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 51 Abs. 2 ZPO nur dann zuzurechnen, wenn der Betreuer in das Verfahren eingetreten ist und es für den Beteiligten als dessen gesetzlicher Vertreter (fort-)führt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragsgegnerin begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde.

Die im September 2005 geborene Antragstellerin, die nach der Trennung und Scheidung ihrer Eltern seit Anfang 2020 im Haushalt ihres Vaters lebt, ist die Tochter der Antragsgegnerin. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet, ab dem 1. Dezember 2020 an die Antragstellerin Kindesunterhalt iHv 100 % des Mindestunterhalts entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich staatlichen Kindergeldes gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB zu zahlen.

Gegen den Beschluss, der ihren erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten am 8. September 2022 zugestellt worden ist, hat die Antragsgegnerin durch ihre zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten mit einem am 14. November 2022 beim Oberlandesgericht und am 17. November 2022 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, diese kurz begründet und zugleich beantragt, ihr in die abgelaufenen Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat sie ausgeführt, laut Mitteilung ihrer erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten hätten diese den Beschluss an sie, die Antragsgegnerin, sowie an ihren mit Beschluss vom 14. Juni 2022 bestellten Betreuer weitergeleitet. Ihr, der Antragsgegnerin, sei keine Abschrift des Beschlusses zugegangen. Erst am 28. Oktober 2022 habe ihr jetziger Ehemann eine Textnachricht vom Kindesvater erhalten, in welcher der Kindesvater auf den Beschluss eingegangen sei. Eine Nachfrage unter anderem am 7. November 2022 beim Betreuer, der eine Postumleitung auf sich eingerichtet habe, habe ergeben, dass dieser nach Eingang des Beschlusses nichts veranlasst habe, da er nach eigenen Angaben vordringliche Haftsachen habe erledigen müssen und den Beschluss darüber vergessen habe.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

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