Der Gesetzgeber hat der ehrenamtlichen Betreuung bewusst den Vorrang vor der beruflich geführten Betreuung gegeben. Das Betreuungsgericht hat diesen Vorrang deshalb auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, zu beachten.Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum
Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag gemäß
§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB Rücksicht genommen werden.
§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Unter den genannten Voraussetzungen ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der Wille des Betroffenen kann also nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Das kann der Fall sein, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.
Gemäß § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB soll derjenige, der Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, allerdings nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Hiermit geht die Vorschrift des
§ 1908 b Abs. 1 Satz 3 BGB einher, wonach das Gericht den nach § 1897 Abs. 6 BGB bestellten Betreuer entlassen soll, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann.
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