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Rund um den Mietvertrag eines Betreuten

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Hat ein Betreuer den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung bzw. Wohnungsangelegenheiten, so ist er auch für Abschluss, Erhalt und Kündigung des Mietvertrages sowie ggf. die Haushaltsauflösung zuständig. Für den Abschluss eines Mietvertrages bedarf es keiner Genehmigung des Betreuungsgerichts, sofern es sich nicht um einen Vertrag handelt, das mehr als vier Jahre läuft.

Dies ist der Fall bei einem auf länger als 4 Jahre befristeten Zeitmietvertrag oder bei einem unbefristeten Vertrag, bei dem das Kündigungsrecht länger als 4 Jahre vertraglich ausgeschlossen wird. Dies ergibt sich aus § 1907 Abs. 3 BGB. Sonstige unbefristete Mietverträge sind von der Regelung nicht betroffen und können daher genehmigungsfrei abgeschlossen werden. Den Umstand, dass es sich beim Mieter um einen Betreuten handelt, muss der Betreuer nicht offenbaren.

Sofern es zu einer längeren Abwesenheit kommen sollte, so muss der Betreuer sicherstellen, dass eine regelmäßige Kontrolle der Heizungsanlage erfolgt.

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Stand: (letzte Änderung: 10.08.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Für Mietverträge mit einer Laufzeit von bis zu vier Jahren ist keine Genehmigung erforderlich. Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung ist nur notwendig, wenn der Vertrag auf länger als vier Jahre befristet ist oder das Kündigungsrecht für einen längeren Zeitraum ausgeschlossen wurde (§ 1907 Abs. 3 BGB).
Die Kündigung der Wohnung des Betreuten bedarf zwingend einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Dabei ist nicht nur der finanzielle Aspekt entscheidend, sondern auch das Wohl des Betreuten sowie der Erhalt seines sozialen Umfelds.
Ist der Mieter geschäftsunfähig, muss der Betreuer zunächst Kenntnis von der Abmahnung erhalten, bevor diese wirksam wird und weitere Schritte folgen können (vgl. BGH, 17.04.2007 - Az: VIII ZB 93/06).
Die Einordnung eines Heimvertrags als Wohnraum im Sinne des § 1907 BGB ist rechtlich streitig. Um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten, sollte der Betreuer für die Kündigung eines Heimvertrags vorsorglich die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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