Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 414.534 Anfragen

Rund um den Mietvertrag eines Betreuten

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Hat ein Betreuer den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung bzw. Wohnungsangelegenheiten, so ist er auch für Abschluss, Erhalt und Kündigung des Mietvertrages sowie ggf. die Haushaltsauflösung zuständig. Für den Abschluss eines Mietvertrages bedarf es keiner Genehmigung des Betreuungsgerichts, sofern es sich nicht um einen Vertrag handelt, das mehr als vier Jahre läuft.

Dies ist der Fall bei einem auf länger als 4 Jahre befristeten Zeitmietvertrag oder bei einem unbefristeten Vertrag, bei dem das Kündigungsrecht länger als 4 Jahre vertraglich ausgeschlossen wird. Dies ergibt sich aus § 1907 Abs. 3 BGB. Sonstige unbefristete Mietverträge sind von der Regelung nicht betroffen und können daher genehmigungsfrei abgeschlossen werden. Den Umstand, dass es sich beim Mieter um einen Betreuten handelt, muss der Betreuer nicht offenbaren.

Sofern es zu einer längeren Abwesenheit kommen sollte, so muss der Betreuer sicherstellen, dass eine regelmäßige Kontrolle der Heizungsanlage erfolgt.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Rechtstipp freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen

Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Betreuungsrecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.

Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Für Mietverträge mit einer Laufzeit von bis zu vier Jahren ist keine Genehmigung erforderlich. Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung ist nur notwendig, wenn der Vertrag auf länger als vier Jahre befristet ist oder das Kündigungsrecht für einen längeren Zeitraum ausgeschlossen wurde (§ 1907 Abs. 3 BGB).
Die Kündigung der Wohnung des Betreuten bedarf zwingend einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Dabei ist nicht nur der finanzielle Aspekt entscheidend, sondern auch das Wohl des Betreuten sowie der Erhalt seines sozialen Umfelds.
Ist der Mieter geschäftsunfähig, muss der Betreuer zunächst Kenntnis von der Abmahnung erhalten, bevor diese wirksam wird und weitere Schritte folgen können (vgl. BGH, 17.04.2007 - Az: VIII ZB 93/06).
Die Einordnung eines Heimvertrags als Wohnraum im Sinne des § 1907 BGB ist rechtlich streitig. Um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten, sollte der Betreuer für die Kündigung eines Heimvertrags vorsorglich die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Finanztest 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

Zuerst war ich schon skeptisch, aber der Kontakt war professionell. Die Beantwortung meine Fragen sehr zügig, obwohl es Wochenende war, perfekt. Ich ...
Verifizierter Mandant
super schnelle, freundliche und sehr hilfreiche Beratung im Vermieterangelegenheiten. Das Preis-Leistngsverhältnis ist voll angemessen.
Verifizierter Mandant