Hat ein Betreuer den Aufgabenkreis
Aufenthaltsbestimmung bzw.
Wohnungsangelegenheiten, so ist er auch für Abschluss, Erhalt und Kündigung des
Mietvertrages sowie ggf. die Haushaltsauflösung zuständig. Für den Abschluss eines Mietvertrages bedarf es keiner Genehmigung des
Betreuungsgerichts, sofern es sich nicht um einen Vertrag handelt, das mehr als vier Jahre läuft.
Dies ist der Fall bei einem auf länger als 4 Jahre befristeten
Zeitmietvertrag oder bei einem unbefristeten Vertrag, bei dem das Kündigungsrecht länger als 4 Jahre vertraglich ausgeschlossen wird. Dies ergibt sich aus
§ 1907 Abs. 3 BGB. Sonstige unbefristete Mietverträge sind von der Regelung nicht betroffen und können daher genehmigungsfrei abgeschlossen werden. Den Umstand, dass es sich beim Mieter um einen Betreuten handelt, muss der Betreuer nicht offenbaren.
Sofern es zu einer längeren Abwesenheit kommen sollte, so muss der Betreuer sicherstellen, dass eine regelmäßige Kontrolle der Heizungsanlage erfolgt.
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