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Betreuungsgericht

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Betreuungsgerichte sind Abteilungen der Amtsgerichte. Diese sind zuständig für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen und haben im Zuge der Familienverfahrensreform die Aufgaben der Vormundschaftsgerichte übernommen.

Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 271 ff FamFG sowie in § 23a und § 23c GVG.

Zuständigkeiten zwischen Rechtspfleger und Betreuungsrichter aufgeteilt

Die Zuständigkeiten innerhalb des Betreuungsgerichts sind zwischen Richtern und Rechtspflegern aufgeteilt.

Die Aufteilung der Zuständigkeit der Gerichte und der Rechtspfleger ist nach einem Regel-/Ausnahmesystem angeordnet. Grundsätzlich ist in § 3 Nr. 2 b) RpflG festgelegt, dass die Rechtspfleger die Geschäfte Richters übernehmen.

Die §§ 14 - 19b RpflG enthalten Ausnahmen von diesem Grundsatz. Explizit für das Betreuungsrecht gilt dann § 15 RpflG, in dem die Aufgaben aufgezählt werden, die der Richterschaft vorbehalten bleiben.

Welche Entscheidungen sind dem Betreuungsrichter vorbehalten?

Dem Richter vorbehalten sind die Aufgaben, die in den §§ 1896 - 1900 BGB normiert sind. Dies sind neben Bestellung und Entlassung des Betreuers insbesondere Entscheidungen über geschlossene Unterbringungen, die Genehmigung freiheitseinschränkender Maßnahmen wie etwa Fixierungen in Kliniken oder Heimen, die Genehmigung von gefährlichen ärztlichen Eingriffen oder in gewissen Fällen der Einstellung lebensverlängernder Maßnahmen, Genehmigung von Sterilisationen und die Anordnung von Einwilligungsvorbehalten.

Genehmigungspflicht von Entscheidungen des Betreuers

Bei zahlreichen Entscheidungen, die ein Betreuer treffen kann, ist eine betreuungsgerichtliche Genehmigung notwendig. Das Gericht hat hier eine Kontrollfunktion, nur bei Eilfällen kann der Betreuer ohne Genehmigung agieren und diese nachträglich einholen.

Kontrollfunktion bei der Vermögenssorge

Die wichtigste Kontrollinstanz des Betreuers in der Vermögenssorge ist das Betreuungsgericht. Während der Betreuungsrichter eher indirekt mit der Vermögenssorge in Kontakt gerät, kommen den Rechtspflegern die zentralen Aufgaben in der Aufsicht der Vermögensverwaltung zu.

Denn in § 15 RpflG ist die Kontrolle der Vermögensverzeichnisse, der Rechnungslegungen und der Schlussrechnungen nicht erwähnt, so dass diese Tätigkeiten in den Aufgabenbereich der Rechtspfleger und nicht in den Aufgabenbereich des Betreuungsrichters fallen.

Überprüfung der Betreuung

Das Betreuungsgericht ordnet nicht nur die Betreuung an, es muss auch regelmäßig die Betreuung überprüfen - spätestens nach 5 Jahren.

Anordnung einer Betreuung

Ordnet das Betreuungsgericht eine Betreuung an, so wird diese mit Bekanntmachung an den Betreuer wirksam, in Eilfällen kann eine sofortige Wirksamkeit angeordnet werden.

Das Gericht händigt dem Betreuer sodann eine Bestellungsurkunde aus, verpflichtet den Betreuer und klärt ihn über seine Aufgaben auf.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.04.2026)
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Häufige Fragen

Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts und zuständig für Betreuungs- und Unterbringungssachen. Es übernimmt Aufgaben der Vormundschaftsgerichte, ordnet Betreuungen an, bestellt Betreuer und beaufsichtigt deren Tätigkeit sowie die Vermögensverwaltung.
Es gilt ein Regel-Ausnahme-System. Grundsätzlich übertragen die §§ 3 ff. RpflG viele Geschäfte auf den Rechtspfleger. Welche Aufgaben zwingend dem Richter vorbehalten sind, ergibt sich aus den Ausnahmeregelungen in § 15 RpflG.
Richter entscheiden über sensible Bereiche wie die Bestellung und Entlassung von Betreuern, geschlossene Unterbringungen, freiheitseinschränkende Maßnahmen (z. B. Fixierungen), gefährliche ärztliche Eingriffe, Sterilisationen sowie die Anordnung von Einwilligungsvorbehalten.
Dem Rechtspfleger obliegt die zentrale Kontrollfunktion bei der Vermögensverwaltung. Dazu gehören die Prüfung der Vermögensverzeichnisse, der laufenden Rechnungslegungen sowie der Schlussrechnungen des Betreuers.
Ja, das Gericht ist gesetzlich verpflichtet, die Betreuung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Eine solche Überprüfung muss spätestens alle fünf Jahre erfolgen.

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