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Eigengeschäfte des Betreuten: zulässig oder nicht?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Was versteht man unter einem Eigengeschäft?

Ein Eigengeschäft ist ein Geschäft, bei dem der Handelnde das Geschäft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung vornimmt.

Dies betrifft den Fall, dass der Betreute persönlich Geschäfte abschließt, z.B. ein Bankkonto einrichtet, Waren bestellt oder einen Handyvertrag unterschreibt.

Der Betreute wird daraus auch persönlich verpflichtet, wenn er beim Abschluss des Geschäftes geschäftsfähig ist.

Die Frage der Geschäftsfähigkeit hat mit der Betreuungsbedürftigkeit prinzipiell nichts zu tun, wenn auch die Voraussetzungen in der Praxis häufig zusammenfallen. Die Bestellung eines Betreuers beeinträchtigt also nicht eine bestehende Geschäftsfähigkeit.

Geschäftsunfähigkeit

Ist der Betreute beim Geschäftsabschluss nicht geschäftsfähig, so ist das Geschäft unwirksam und löst für ihn keinerlei Verpflichtungen aus. Denn rechtsgeschäftliche Erklärungen Geschäftsunfähiger sind nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig.

Problematisch ist, dass die Geschäftsunfähigkeit für Außenstehende nicht immer erkennbar ist. Da der Schutz eines nicht unbeschränkt Geschäftsfähigen Vorrang hat, kann sich der Geschäftspartner nicht auf seinen guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit berufen. Also gelten die obigen Ausführungen auch für den Fall, dass die Geschäftsunfähigkeit nicht zu erkennen war.

Die Geschäftsunfähigkeit wird erforderlichenfalls im Rahmen eines Gerichtsverfahrens - i.d.R. auf Basis eines Sachverständigengutachtens - verbindlich festgestellt.

Die Beweislast liegt bei demjenigen, der Geschäftsunfähigkeit einwendet.

Geschäfte des täglichen Lebens

Nach § 105a BGB sind bestimmte Rechtsgeschäfte als rechtswirksam anzusehen - obwohl diese von einem Geschäftsunfähigen vorgenommen wurden („Geschäfte des täglichen Lebens“). Dies sind Alltagsgeschäfte mit geringwertigen Mitteln, soweit Leistung und Gegenleistung erfolgt sind. Eine Vermögensgefährdung für den Geschäftsunfähigen darf aber durch ein solches Rechtsgeschäft nicht entstehen. Für Betreute mit Einwilligungsvorbehalt gibt es eine analoge Regelung in § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Ein anderes gilt nur für den Fall, dass das Betreuungsgericht ausnahmsweise etwas anderes anordnet.

Heimverträge

Heimverträge, die von Geschäftsunfähigen abgeschlossen werden, sind dann als rechtswirksam anzusehen, wenn bereits Leistungen erbracht wurden (§ 5 Nr. 12 Heimgesetz, § 4 Abs. 2 WBVG).

Haftet der Betreuer für den Betreuten?

Durch Geschäfte, die ein Betreuter persönlich abschließt, wird der Betreuer nicht verpflichtet, gleichgültig, ob der Betreute dabei geschäftsfähig ist oder nicht.

Kann der Betreuer für den Betreuten handeln?

Ist der Betreute geschäftsfähig, so besteht die Möglichkeit des konkurrierenden Handelns von Betreuer und Betreuten, was zu entsprechenden Schwierigkeiten im Rechtsverkehr führt.

Zunächst gilt, dass der Betreuer als rechtlicher Vertreter des Betreuten gegenüber Dritten - im Rahmen seines Aufgabenkreises - wirksam handeln kann. Der Betreute wird hierdurch unmittelbar verpflichtet.

Dies bedeutet dennoch nicht, dass der Betreute hierdurch handlungsunfähig wird. Auch innerhalb der Aufgabenkreise des Betreuers kann der Betreute selber Rechtsgeschäfte wirksam abschließen.

Bei konkurrierenden, also sich widersprechenden, rechtsgeschäftlichen Handlungen sind zunächst beide gültig.

Bei einem geschäftsunfähigen Betreuten oder bei einem bestehenden Einwilligungsvorbehalt gilt dies aber nicht.

Kommt es zu Gerichtsverfahren oder der Vertretung gegenüber Behörden, so schließt § 53 ZPO ein konkurrierendes Handeln von Betreuer und Betreuten generell aus.
Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nein, die Bestellung eines Betreuers hat prinzipiell keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit. Betreute können weiterhin rechtsverbindlich Verträge abschließen, sofern sie geschäftsfähig sind.
Rechtsgeschäftliche Erklärungen von Geschäftsunfähigen sind gemäß § 105 Abs. 1 BGB nichtig. Da der Schutz geschäftsunfähiger Personen Vorrang hat, ist das Geschäft auch dann unwirksam, wenn die Geschäftsunfähigkeit für den Partner nicht erkennbar war.
Nach § 105a BGB sind Alltagsgeschäfte mit geringwertigen Mitteln wirksam, auch wenn der Handelnde geschäftsunfähig ist, sofern Leistung und Gegenleistung bewirkt wurden und keine Vermögensgefährdung vorliegt.
Nein, der Betreuer wird durch persönlich abgeschlossene Geschäfte des Betreuten nicht verpflichtet, unabhängig davon, ob der Betreute zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses geschäftsfähig war oder nicht.
Sofern der Betreute geschäftsfähig ist, ist ein konkurrierendes Handeln möglich. Bei einem bestehenden Einwilligungsvorbehalt oder Geschäftsunfähigkeit des Betreuten ist dies jedoch ausgeschlossen. In Gerichtsverfahren und gegenüber Behörden schließt § 53 ZPO konkurrierendes Handeln generell aus.
Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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