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Ärztliche Maßnahmen ohne den Aufgabenbereich Gesundheitsfürsorge

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Vor der Durchführung von ärztlichen Maßnahmen ist die Einwilligung des Betroffenen notwendig. Damit eine solche Einwilligung wirksam ist, muss der Betroffene vor der Einwilligung über das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs in seinen Grundzügen aufgeklärt werden und zudem einwilligungsfähig sein.

Einwilligungsfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn Betroffene nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung ermessen kann.

Bei Betreuten verhält es sich jedoch oftmals so, dass diese nicht einwilligungsfähig sind. Diese kann dauerhaft oder vorübergehend fehlen.

Es ist jedoch in jedem Fall zu beachten, dass bei bestehender Einwilligungsfähigkeit der Betroffene selbst über seine Behandlung entscheidet. Dies gilt auch dann, wenn ein Betreuer mit dem Aufgabenbereich „Gesundheitssorge“ bestellt oder ein Bevollmächtigter vorhanden ist.

Nur dann, wenn der Betroffene nicht einwilligungsfähig ist und alle Versuche, ihn durch Assistenz in einen einwilligungsfähigen Zustand zu versetzen, gescheitert sind, darf sein rechtlicher Vertreter in die medizinische Maßnahme einwilligen.

Hierzu benötigt der Betreuer jedoch den Aufgabenbereich Gesundheitssorge.

Was kann der Betreuer tun, wenn sich die Betreuung nicht auf den Aufgabenbereich Gesundheitsfürsorge erstreckt und ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen?

Der Betreuer ist in diesem Fall nicht dazu berechtigt, ohne den entsprechenden Aufgabenbereich in solche Maßnahmen einwilligen. Er benötigt daher eine Erweiterung seiner Aufgabenbereiche, wenn es sich nicht um einen Notfall handelt.

Ausdehnung der Aufgabenkreise

Das Betreuungsgericht kann die Betreuung auf dieses Aufgabengebiet ausdehnen. Bis zur Erweiterung des Aufgabenbereichs kann keine wirksame Einwilligung in ärztliche Maßnahmen vom Betreuer erteilt werden.

Da das entsprechende Verfahren aber zeitaufwendig ist, besteht bei nicht aufschiebbaren ärztlichen Maßnahmen die Möglichkeit, in einem vereinfachten Verfahren für die Dauer von höchstens sechs Monaten eine vorläufige Betreuung anzuordnen. Dazu ist vor allem kein ausführliches Sachverständigengutachten notwendig, es genügt ein einfaches ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand des Betroffenen. Der vorläufige Betreuer hat alle Rechte eines Betreuers.

Was gilt bei einem Notfall?

Liegt ein medizinischer Notfall vor und reicht die Zeit nicht mehr aus, um eine vorläufige Betreuung anzuordnen, kann das Betreuungsgericht auch unmittelbar selbst über die Zulässigkeit der ärztlichen Maßnahme entscheiden (§ 1867 BGB).

Ist auch keine Zeit mehr, um das Betreuungsgericht zu informieren, was bei Notoperationen, z.B. nach einem Unfall, Herzinfarkt oder in ähnlichen Situationen häufig vorkommt, müssen die behandelnden Ärzte unter Notstandsgesichtspunkten selbst entscheiden. Dabei sind ausschließlich das Interesse des Patienten und sein bekannter (z.B. in Form einer Patientenverfügung) oder mutmaßlicher Wille zu beachten.

Auf Willensäußerungen von Angehörigen kommt es nicht an. Diese sind aber wichtige Informationsquellen, um den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen.
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 20.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nein, ohne diesen spezifischen Aufgabenbereich ist der Betreuer rechtlich nicht befugt, in ärztliche Maßnahmen einzuwilligen, sofern kein Notfall vorliegt. Er muss beim Betreuungsgericht eine Erweiterung des Aufgabenbereichs beantragen.
Bei dringenden, nicht aufschiebbaren Maßnahmen kann das Betreuungsgericht in einem vereinfachten Verfahren eine vorläufige Betreuung für maximal sechs Monate anordnen. Hierfür ist statt eines ausführlichen Gutachtens lediglich ein ärztliches Zeugnis erforderlich.
Wenn die Zeit zur Anordnung einer vorläufigen Betreuung fehlt, entscheidet das Betreuungsgericht gem. § 1867 BGB selbst. Ist auch dafür keine Zeit, müssen Ärzte nach Notstandsgesichtspunkten basierend auf dem bekannten oder mutmaßlichen Patientenwillen handeln.
Angehörige haben kein direktes Entscheidungsrecht. Sie dienen jedoch als wichtige Informationsquelle für Ärzte, um den mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu ermitteln, falls keine Patientenverfügung vorliegt.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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