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Ehrenamtlicher Betreuer: Aufgaben, Pflichten und Unterstützung im Betreuungsrecht

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Liegt kein Vorschlag des Betreuten vor, soll der Betreuer nach Möglichkeit aus seinem Verwandten- oder Bekanntenkreis ausgewählt werden. Dabei sollen Interessenkonflikte möglichst vermieden werden. Solche können sich beispielsweise ergeben, wenn der Betreute vermögend ist und die nächsten Verwandten, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen, unter einander zerstritten sind.

In erster Linie soll ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt werden (§ 1897 BGB). Ehrenamtlicher Betreuer ist ein Betreuer, der eine rechtliche Betreuung (§ 1896 ff. BGB) außerhalb einer Berufstätigkeit übernommen hat.

Muss eine ehrenamtliche Betreuung übernommen werden?

Bei einer entsprechenden Eignung zur persönlichen Betreuung der betroffenen Person besteht eine Pflicht zur Übernahme der Betreuung, wenn diese zugemutet werden kann (§ 1898 BGB). Das Betreuungsgericht berücksichtigt hierbei auch familiäre und gesundheitliche Belastungen.

Der zu Bestellende muss eine Einverständniserklärung gegenüber dem Betreuungsgericht abgeben, damit er als ehrenamtlicher Betreuer bestellt werden kann. Hierzu kann der zu Bestellende aber nicht gezwungen werden, es droht hier auch kein Zwangsgeld.

Sofern die Ablehnung der ehrenamtlichen Betreuung jedoch ohne wichtigen Grund erfolgt, kann eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Betroffenen entstehen.

Werden ehrenamtliche Betreuer bezahlt?

Durch die Übernahme des Ehrenamtes entstehen Auslagen. Hierfür hat der ehrenamtliche Betreuer Anspruch auf Kostenersatz bzw. Kostenvorschuss (§ 1835 BGB).

Ersetzt werden u.a. Auslagen für Porto, Kopien, Kommunikationsentgelte und Fahrtkosten. Diese Kosten können mit entsprechender Rechnungslegung dem Vermögen des Betreuten entnommen werden, wenn der Aufgabenkreis Vermögenssorge übertragen wurde. Andernfalls ist ein entsprechender Antrag beim Betreuungsgericht einzureichen. Ist der Betreute mittellos, so ersetzt die Staatskasse diese Aufwendungen nach entsprechender Geltendmachung durch den Betreuer.

Der Betreuer kann wählen, ob der konkrete Aufwand oder aber eine Aufwandspauschale (derzeitig jährlich 399,00 €) beanspruchen will.

In Ausnahmefällen - bei vermögenden Betreuten - kann auch einem ehrenamtlichen Betreuer eine Vergütung für den Zeitaufwand zugesprochen werden.

Was macht ein ehrenamtlicher Betreuer?

Ein ehrenamtlicher Betreuer ist ebenso wie ein Berufsbetreuer im Rahmen der vom Betreuungsrichter festgelegten Aufgabenkreise der gesetzliche Vertreter des Betreuten (§ 1902 BGB) und muss die Wünsche des Betroffenen im Rahmen des § 1901 BGB zu berücksichtigen.

Auch ehrenamtliche Betreuer sind gegenüber dem Betreuungsgericht rechenschaftspflichtig.

Lediglich für Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Kindeskinder oder Eltern gibt es Erleichterungen („befreite“ Betreuer). Ein gleiches gilt für Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer.

Bei Pflichtverletzungen haftet auch ein ehrenamtlicher Betreuer, wobei seitens der Gerichte teilweise bei rechtlich unerfahrenen Betreuern Haftungserleichterungen eingeräumt werden (OLG Schleswig, 06.12.1996 - Az: 1 U 91/96).

Wie werden ehrenamtliche Betreuer unterstützt?

Ehrenamtliche Betreuer können auf ein umfangreiches Beratungs- und Unterstützungsangebot des zuständigen Betreuungsgerichts und der Betreuungsvereine zurückgreifen.

Zudem kann auch ein ehrenamtlicher Betreuer jederzeit eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen um Rechtsfragen rund um seine Tätigkeit zu klären.
Stand: 03.08.2020 (aktualisiert am: 21.04.2026)
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Häufige Fragen

Bei Eignung besteht eine gesetzliche Pflicht zur Übernahme, sofern diese zumutbar ist (§ 1898 BGB). Das Betreuungsgericht prüft dabei individuelle Belastungen. Ohne Einverständniserklärung erfolgt keine Bestellung; es drohen keine Zwangsgelder, allerdings kann bei grundloser Ablehnung unter Umständen eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Betroffenen entstehen.
Ehrenamtliche Betreuer haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, wie Porto oder Fahrtkosten (§ 1835 BGB). Sie können zwischen dem konkreten Aufwand oder einer jährlichen Aufwandspauschale (derzeit 399,00 €) wählen. Eine Vergütung für den Zeitaufwand ist nur in Ausnahmefällen bei vermögenden Betreuten möglich.
Der Betreuer fungiert als gesetzlicher Vertreter im festgelegten Aufgabenkreis (§ 1902 BGB) und hat die Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen (§ 1901 BGB). Zudem besteht eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem Betreuungsgericht.
Auch Ehrenamtliche haften für Pflichtverletzungen. Da es sich jedoch um Laien handelt, können Gerichte im Einzelfall Haftungserleichterungen für rechtlich unerfahrene Betreuer gewähren (vgl. OLG Schleswig, 06.12.1996 - Az: 1 U 91/96).
Ja, ehrenamtliche Betreuer können umfassende Beratungs- und Unterstützungsangebote der zuständigen Betreuungsgerichte sowie der Betreuungsvereine nutzen. Zudem besteht jederzeit die Möglichkeit, rechtliche Beratung zur Klärung fachspezifischer Fragen in Anspruch zu nehmen.
Dr. Jens-Peter VoßAlexandra KlimatosPatrizia Klein

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