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AnwaltOnline - Betreuungsrecht September 2025

Betreuungsrecht

AnwaltOnline - Betreuungsrecht September 2025

ISSN: 1511-8967

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Interessante Urteile

Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde und die Beachtlichkeit des Wunsches eines Betreuten

Sind öffentliche Urkunden im Sinne von § 415 Abs. 1 ZPO echt und mangelfrei, erbringen sie den vollen Beweis dafür, dass die Erklärung des Urkundsbeteiligten mit dem niedergelegten Inhalt so, wie beurkundet und nicht anders, abgegeben wurde.

Die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung ist nicht von der Beweiskraft erfasst; ob durch die Erklärung über eine Tatsache diese Tatsache selbst …


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Akteneinsicht in die Betreuungsakte des Erblassers zur Berechnung des Pflichtteils?

Ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers und der Zusammensetzung seines Nachlasses kann im Erbrecht dazu führen, dass Angehörige Einsicht in frühere Betreuungsakten verlangen. Das Akteneinsichtsrecht gemäß § 13 Abs. 3 FamFG umfasst dabei grundsätzlich auch das Recht auf Erhalt von Abschriften oder Auszügen, selbst wenn es sich …


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Fehlende persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Beschwerdeverfahren als Verfahrensmangel

Auch das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet. Die durch …


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Beschwerdebefugnis des vorläufigen Betreuers bei Betreuerwechsel

Wird der im Wege der einstweiligen Anordnung bestellte vorläufige Betreuer bei Einrichtung der Betreuung in der Hauptsache nicht auch zum Betreuer bestellt, steht dem vorläufigen Betreuer gegen die „Entlassung“ keine Beschwerdebefugnis zu. …


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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

Das Thema des Monats

Wenn der Betreute Vereinsmitglied ist: Welche Pflichten hat der Betreuer?

Die rechtliche Betreuung umfasst – abhängig vom Aufgabenkreis – zahlreiche Verpflichtungen. Neben der Fürsorge für die betreute Person ergeben sich auch Verpflichtungen gegenüber Dritten, etwa gegenüber Vereinen, bei denen der Betreute Mitglied ist oder war. Diese Pflichten betreffen regelmäßig die Vermögenssorge, teilweise aber auch persönlichkeitsrechtlich geprägte Bereiche der Lebensgestaltung.

Vereinsmitgliedschaften als Teil des Lebensbereichs der betreuten Person

Vereinsmitgliedschaften betreffen nicht nur finanzielle Aspekte (Mitgliedsbeiträge), sondern oft auch soziale Teilhabe, Hobbys oder ideelle Überzeugungen. Ob ein Betreuer im Hinblick auf Vereinsmitgliedschaften tätig werden darf oder muss, hängt davon ab, ob die Betreuung entsprechende Aufgabenkreise umfasst.

Wenn eine Vereinsmitgliedschaft für die betreute Person keinen Nutzen mehr hat oder gar zur finanziellen Belastung wird, kann der Betreuer gehalten sein, tätig zu werden und die Mitgliedschaft zu beenden. Umgekehrt darf der Betreuer nicht ohne Weiteres eine Mitgliedschaft kündigen, wenn diese der sozialen Integration dient oder einem erkennbaren Wunsch der betreuten Person entspricht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, das ein bereits langjährig bestehende Mitgliedschaft nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten ist, da die Mitgliedschaf in solchen Fällen offensichtlich dem Wunsch des Betreuten entspricht.

Vertragliche Pflichten im Rahmen der Vermögenssorge

Viele Vereinsmitgliedschaften sind mit Beitragszahlungen verbunden. Diese stellen vertragliche Verpflichtungen dar, die unter den Aufgabenkreis der Vermögenssorge fallen. Ist dem Betreuer dieser Bereich zugewiesen, ist er verpflichtet, für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Pflichten zu sorgen. Dies bedeutet, dass Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu bezahlen sind, um die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten.

Reicht das Vermögen der betreuten Person nicht aus, um die Mitgliedsbeiträge zu leisten, kann der Betreuer gehalten sein, die Mitgliedschaft zu kündigen. Tut er dies nicht, obwohl es aus wirtschaftlicher Sicht geboten wäre, kann dies eine Pflichtverletzung darstellen.

Vertretung gegenüber dem Verein durch den Betreuer?

Der Betreuer muss den Verein nicht automatisch über seine Bestellung informieren. Sobald aber rechtliche Erklärungen abgegeben werden oder Erklärungen des Vereins entgegengenommen werden müssen – etwa Kündigungen, Einladungen zur Mitgliederversammlung oder Satzungsänderungen –, ist es erforderlich, …


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Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Marc Stimpfl, Boppard