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AnwaltOnline - Betreuungsrecht November 2022

Betreuungsrecht

AnwaltOnline - Betreuungsrecht November 2022

ISSN: 1511-8967

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Interessante Urteile

Jährliche Berichtspflicht des Betreuers

§ 1840 BGB regelt die Berichterstattungs- und Rechnungslegungspflichten des Vormundes. Die Vorschrift ist auf Betreuungen (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB) sinngemäß anwendbar. Danach hat der Betreuer das Gericht mindestens einmal im Jahr über die persönlichen Verhältnisse des Mündels zu informieren.

Die jährliche Berichtspflicht beinhaltet eine gesetzliche Mindestanforderung, ...


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Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht

Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist.

An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können ...


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Ablehnung einer Unterbringung

Der Betroffene ist auch im Fall der Ablehnung einer betreuungsgerichtlichen Unterbringungsgenehmigung in seinen Rechten beeinträchtigt, sodass der Betreuer in seinem Namen eine zulässige Beschwerde einlegen kann (im Anschluss an BGH, 02.02.2022 - Az: XII ZB 530/21). ...


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Betreuung trotz wirksamer Vorsorgevollmacht?

Steht die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht fest, kann gleichwohl eine Betreuung erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ...


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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

Mediation - Die Alternative zum Gerichtsverfahren

Mit einer Mediation bieten wir Ihnen auch im Betreuungsrecht ein schnelles, kostengünstiges Verfahren zur Vermeidung teurer, langwieriger und oft Jahre andauernder Prozesse. Lassen Sie sich ein Pauschalangebot von unseren in der Mediation versierten Anwälten machen.

Das Thema des Monats

Grundsätzliches zum Einwilligungsvorbehalt

Der Einwilligungsvorbehalt ist eine spezielle Anordnung des Betreuungsgerichtes, die zusätzlich zu einer Betreuerbestellung erfolgen kann und die die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen einschränkt.

Welchen Hintergrund hat der Einwilligungsvorbehalt?

Durch die Anordnung einer Betreuung wird die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht berührt. Der Betreute kann also auch dann, wenn eine Betreuung angeordnet wurde, ohne Mitwirkung des Betreuers Rechtsgeschäfte tätigen.

Ob diese Geschäfte wirksam geschlossen wurden, richtet sich danach, ob der Betreute beim Abschluss des Geschäfts geschäftsfähig war oder nicht.

Das Problem in dieser Situation liegt einmal darin, dass es leicht zu Entscheidungen des Betreuers einerseits und des Betreuten andererseits kommen kann, die miteinander nicht zu vereinbaren sind, z.B. wenn der Betreute einen Gegenstand kauft, den der Betreuer für unnötig oder zu kostspielig hält. Zum anderen ist es, da bei vielen Betreuten die psychische Verfassung stark schwankt, oft schwierig, nachträglich zuverlässige Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit des Betreuten zu einem bestimmten Zeitpunkt zu machen.

Diese Schwierigkeiten lassen sich durch die zusätzliche Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts durch das Betreuungsgericht weitgehend vermeiden (§ 1903 BGB).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Voraussetzung für die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts ist, dass dieser zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, etwa weil der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmten kann.

Der Einwilligungsvorbehalt müsse für einen oder mehrere der Aufgabenkreise des Betreuers angeordnet werden und kann sich nicht auf Bereiche erstrecken, für die kein Aufgabenkreis eingerichtet wurde.

Wer ordnet den Einwilligungsvorbehalt an?

Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Anordnung kann zusammen mit ...


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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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