Sofern eine außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten „unverzüglich“ nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt erklärt wird, kann diese auch noch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist erfolgen - eine Verzögerung um einen Tag ist hierbei unschädlich.
Im vorliegenden Fall sollte das Arbeitsverhältnis wegen Untreue fristlos beendet werden - lediglich die Höhe des veruntreuten Betrages war streitig.
Am Tag nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus. Damit war die Zwei-Wochen-Frist zwar um einen Tag überschritten, dennoch sah das Gericht in der Verzögerung im einen Tag keinen Verstoß gegen § 91 SGB IX.
Im vorliegenden Fall sollte das Arbeitsverhältnis wegen Untreue fristlos beendet werden - lediglich die Höhe des veruntreuten Betrages war streitig.
Am Tag nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus. Damit war die Zwei-Wochen-Frist zwar um einen Tag überschritten, dennoch sah das Gericht in der Verzögerung im einen Tag keinen Verstoß gegen § 91 SGB IX.
Die Folge:
Die Kündigung war wirksam.
ArbG Oberhausen, 30.06.2011 - Az: 2 Ca 563/11
Nachfolgend: LAG Düsseldorf - Az: 12 Sa 972/11 (anhängig)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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