Für den Urlaubsabgeltungsanspruch ist es unerheblich, ob ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch arbeitsunfähig war oder nicht. Daher wird ein Urlaubsabgeltungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Ab diesem Zeitpunkt beginnen auch die tariflichen Ausschlussfristen zu laufen, wobei diese nicht nur den Tarifurlaub, sondern auch den gesetzlichen Mindesturlaub betreffen.
ArbG Oberhausen, 16.12.2009 - Az: 1 Ca 2212/09
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