Die Kammer vertritt die Ansicht, dass der Vorwurfe der Kläger habe einen Gutschein im Wert von 23,00 € unberechtigt verwendet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt, sodass die Kündigungsschutzklage abzuweisen war.
Dem Klageantrag auf Erteilung eines Endzeugnisses wurde stattgegeben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der widerklagend erhobene und abgetrennte Zahlungsanspruch war noch nicht entscheidungsreif.
ArbG Oberhausen, 15.11.2021 - Az: 3 Ca 400/21, 3 Ca 781/20
Quelle: PM des ArbG Oberhausen
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