Im vorliegenden Fall verhandelten die Parteien über die Rechtmäßigkeit der Überwachung durch Videokameras. Die Arbeitnehmerin warf ihrem Arbeitgeber, der einen Fan-Shop eines Fußballvereins im Centro Oberhausen betreibt, vor, er mache im Sozialraum in unzulässiger Weise Videoaufnahmen.
Das Arbeitsgericht hat ihre Klage auf Unterlassung und Schadensersatz abgewiesen.
Als Begründung führte die Kammer aus, dass hier kein reiner Sozialraum, sondern allenfalls ein Lager mit Sozialbereich von Kameras überwacht wurde. Das Interesse des Arbeitgebers an der Diebstahlsaufklärung wurde höher bewertet, als die mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung der Arbeitnehmerin.
Das Arbeitsgericht hat ihre Klage auf Unterlassung und Schadensersatz abgewiesen.
Als Begründung führte die Kammer aus, dass hier kein reiner Sozialraum, sondern allenfalls ein Lager mit Sozialbereich von Kameras überwacht wurde. Das Interesse des Arbeitgebers an der Diebstahlsaufklärung wurde höher bewertet, als die mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung der Arbeitnehmerin.
ArbG Oberhausen, 25.02.2016 - Az: 2 Ca 2024/15
Quelle: PM des ArbG Oberhausen
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Patrizia Klein
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