Vorliegend ging es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der in einem Handyshop beschäftigt war, Schadensersatz für 12 aus dem Lager gestohlene Mobiltelefone im Wert von 6040 Euro leisten muss. Das Lager befand sich hinter dem Ladengeschäft. Zum Zeitpunkt des Diebstahls führte der Arbeitnehmer ein Verkaufsgespräch.
Der Arbeitgeber zahlte für den Monat, in dem der Diebstahl stattfand, weder Lohn noch Verkaufsprovision aus und verlangte über eine Widerklage Wertersatz für die gestohlenen Geräte. Der Arbeitnehmer hatte vorher seinerseits auf Zahlung von Lohn und Provision geklagt. Vor Gericht erhielt der Arbeitnehmer Recht, das Gericht entsprach seiner Zahlungsklage und wies die Widerklage des Arbeitgebers ab. Hierzu führte das Gericht aus, dass die Aufrechnung gegen Lohnansprüche des Arbeitnehmers unzulässig war und zudem auch kein Schadenersatzanspruch bestand, da der Arbeitnehmer lediglich leichteste Fahrlässigkeit anzulasten war. Aufgrund der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern besteht daher keine Ersatzpflicht.
Der Arbeitgeber zahlte für den Monat, in dem der Diebstahl stattfand, weder Lohn noch Verkaufsprovision aus und verlangte über eine Widerklage Wertersatz für die gestohlenen Geräte. Der Arbeitnehmer hatte vorher seinerseits auf Zahlung von Lohn und Provision geklagt. Vor Gericht erhielt der Arbeitnehmer Recht, das Gericht entsprach seiner Zahlungsklage und wies die Widerklage des Arbeitgebers ab. Hierzu führte das Gericht aus, dass die Aufrechnung gegen Lohnansprüche des Arbeitnehmers unzulässig war und zudem auch kein Schadenersatzanspruch bestand, da der Arbeitnehmer lediglich leichteste Fahrlässigkeit anzulasten war. Aufgrund der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern besteht daher keine Ersatzpflicht.
ArbG Oberhausen, 24.11.2011 - Az: 2 Ca 1013/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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