Im vorliegenden Fall hatte ein Angestellter des öffentlichen Dienstes in seiner Freizeit mit Drogen gehandelt und war wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Nachdem der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündigte dieser das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Anhörung des Personalrats fristlos, zwei Tage später nach weiterer Anhörung des Personalrats ordentlich.
Das BAG vertrat die Ansicht, dass die außerdienstlich begangene Straftat zunächst keine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigte, weil die Straftat keinen Bezug zu den arbeitsvertraglichen Pflichten oder Tätigkeiten aufwies.
Der Arbeitgeber sei hingegen berechtigt gewesen, eine personenbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG auszusprechen. Die vorliegend begangenen Straftaten waren geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers zu begründen.
Im öffentlichen Dienst ist dies bei einem Arbeitnehmer, der mit hoheitlichen Aufgaben betraut ist, selbst dann anzunehmen, wenn die Straftaten keinen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis haben, wobei aber die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
Nachdem der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündigte dieser das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Anhörung des Personalrats fristlos, zwei Tage später nach weiterer Anhörung des Personalrats ordentlich.
Das BAG vertrat die Ansicht, dass die außerdienstlich begangene Straftat zunächst keine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigte, weil die Straftat keinen Bezug zu den arbeitsvertraglichen Pflichten oder Tätigkeiten aufwies.
Der Arbeitgeber sei hingegen berechtigt gewesen, eine personenbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG auszusprechen. Die vorliegend begangenen Straftaten waren geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers zu begründen.
Im öffentlichen Dienst ist dies bei einem Arbeitnehmer, der mit hoheitlichen Aufgaben betraut ist, selbst dann anzunehmen, wenn die Straftaten keinen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis haben, wobei aber die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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