Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Es ist durch nichts zu rechtfertigen, wenn eine
Arbeitnehmerin eine Auszubildende bedroht - insbesondere dann nicht, wenn bereits vorher mehrere Gespräche mit der Arbeitnehmerin über ihr Verhalten den Kollegen gegenüber geführt wurden.
Daher ist die Bedrohung geeignet, eine
fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Mit ausführlicher überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die
Kündigungsschutzklage abgewiesen und insbesondere darauf abgestellt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Äußerungen der Klägerin gegenüber Frau M... eine untragbare Bedrohung darstellten, die angesichts der mit der Klägerin geführten Vorgespräche und des einschlägigen Wiederholungsverhaltens ein unverzügliches Handeln des Beklagten erforderten. Dem folgt das Berufungsgericht im Ergebnis und in großen Teilen der Begründung.
Lediglich ergänzend und auf den neuen Vortrag sowie das Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme eingehend, wird Folgendes ausgeführt:
Gemäß
§ 626 Abs. 1 BGB kann ein
Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Hinsichtlich des Vorliegens eines Kündigungsgrundes ist grundsätzlich der
Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet.
Grobe
Beleidigungen von Kolleginnen sind an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Was darunter einzuordnen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Von Bedeutung ist u. a. der betriebliche bzw. branchenübliche Umgangston und die Gesprächssituation.
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