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Freiwilligkeitsvorbehalt und die Zahlung eines 13. Monatsgehalts

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Für den Ausschluss eines Anspruchs auf ein 13. Monatsgehalt genügt es nicht, wenn auf einen Freiwilligkeitsvorbehalt hingewiesen wird. Ein solcher weist lediglich auf den Umstand hin, dass der Arbeitgeber zu der Zahlung weder durch Gesetz noch durch Tarifvertrag verpflichtet ist. Konkret ging es vorliegend um die folgende Formulierung des Arbeitsvertrages:

" [...] Die Zahlung eines 13. Gehalts ist eine freiwillige Leistung der Firma, die anteilig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewährt werden kann [...]".

Aus dieser Formulierung ergibt sich ein direkter Anspruch auf ein 13. Gehalt - obwohl die Klausel unterschiedlich ausgelegt werden kann. Die Formulierung ist nämlich insoweit unklar.

Dann gilt der Grundsatz, dass die Klausel so auszulegen ist, wie sie für den Anwender (Arbeitgeber) am ungünstigsten ist. Dies wäre die Auslegung, dass in jedem Fall ein Anspruch auf Zahlung des 13. Gehaltes besteht.

Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht.

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BAG, 17.04.2013 - Az: 10 AZR 281/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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