Ein Arbeitnehmer hat verbindlichen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn dieses im Arbeitsvertrag in einer genau bestimmten Höhe vereinbart wurde. Dies gilt auch für den Fall, dass es an anderer Stelle im Arbeitsvertrag heißt, dass die Zahlung "freiwillig" erfolge.
Konkret lautete die Regelung wie folgt:
"Freiwillige Soziale Leistungen richten sich nach dem betriebsüblichen Rahmen.
Zurzeit werden gewährt: Urlaubsgeld in Höhe von 18,40 € pro Urlaubstag. Weihnachtsgeld in Höhe von 40 Prozent eines Monatsgehaltes im ersten Kalenderjahr der Beschäftigung. Es erhöht sich pro weiteres Kalenderjahr um jeweils 10 Prozent bis zu 100 Prozent eines Monatsgehaltes. Vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 39,88 € pro Monat nach Vorlage eines entsprechenden Vertrages.
Konkret lautete die Regelung wie folgt:
"Freiwillige Soziale Leistungen richten sich nach dem betriebsüblichen Rahmen.
Zurzeit werden gewährt: Urlaubsgeld in Höhe von 18,40 € pro Urlaubstag. Weihnachtsgeld in Höhe von 40 Prozent eines Monatsgehaltes im ersten Kalenderjahr der Beschäftigung. Es erhöht sich pro weiteres Kalenderjahr um jeweils 10 Prozent bis zu 100 Prozent eines Monatsgehaltes. Vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 39,88 € pro Monat nach Vorlage eines entsprechenden Vertrages.
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BAG, 20.02.2013 - Az: 10 AZR 177/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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