Errechnet sich der Anspruch auf eine arbeitsvertraglich vereinbarte
Weihnachtsgratifikation durch die Addition der im laufenden Kalenderjahr gewährten Bruttomonatslöhne und die Division ihrer Summe durch einen festen Divisor, besteht kein Anspruch auf eine Gratifikation, wenn der Beschäftigte ganzjährig statt Arbeitsentgelt Krankengeld als Ersatzleistung bezogen hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass mit der Gratifikation zumindest auch Betriebstreue honoriert werden soll.
Erfolgt die Berechnung einer Weihnachtsgratifikation, die Teil einer betrieblichen Übung geworden ist, unter Zugrundelegung des seit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres erarbeiteten durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts und nicht unter Zugrundelegung des Bruttoentgelts des Vor- oder Folgejahres, so können auch nicht eben jene zur Berechnung der Gratifikation des aktuellen Kalenderjahres herangezogen werden.
Dass der Beschäftigte keine Kenntnis von der Art und Weise der Berechnung hat, oder sich diese für ihn als nicht nachvollziehbar darstellt, hindert das Entstehen einer betrieblichen Übung nicht.