Wird eine Klageverzichtsprämie aus dem für den Sozialplan zur Verfügung stehenden Finanzvolumen finanziert, umgeht dies das Verbot, Sozialplanleistungen vom Verzicht auf die Kündigungsschutzklage abhängig zu machen. Unwirksam ist dann nur die Verknüpfung mit dem Klageverzicht; die Prämie erhöht als Teil der Sozialplanabfindung die Abfindung aller Arbeitnehmer und unterliegt der im Sozialplan vereinbarten Kappungsgrenze.
Nach der Rechtsprechung dürfen Leistungen eines Sozialplans nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. Dies folgt jedenfalls aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz: Die Arbeitnehmer, die nicht auf eine Klage verzichten, werden hinsichtlich der Abfindung schlechter behandelt als diejenigen, die von der gerichtlichen Überprüfung der Kündigung absehen. Diese Ungleichbehandlung ist nach Sinn und Zweck des Sozialplans sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. BAG, 31.05.2005 - Az: 1 AZR 254/04; BAG, 09.12.2014 - Az: 1 AZR 146/13).
Nicht jede Regelung, die einen finanziellen Anreiz zur Hinnahme einer Kündigung schafft, ist damit verboten. Haben die Betriebsparteien ihre Pflicht zur Aufstellung eines Sozialplans erfüllt, können sie freiwillig eine kollektivrechtliche Regelung treffen, die im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit Leistungen für den Fall des Klageverzichts vorsieht. Das Verbot darf dadurch jedoch nicht umgangen werden (vgl. BAG, 31.05.2005 - Az: 1 AZR 254/04; BAG, 09.12.2014 - Az: 1 AZR 146/13).
Ob eine Umgehung vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sie kann insbesondere vorliegen, wenn der Sozialplan keine angemessene Abmilderung der wirtschaftlichen Nachteile vorsieht oder wenn greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem „an sich“ für den Sozialplan zur Verfügung stehenden Finanzvolumen zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer Mittel entzogen und funktionswidrig im „Bereinigungsinteresse“ des Arbeitgebers eingesetzt wurden (vgl. BAG, 31.05.2005 - Az: 1 AZR 254/04).
Eine solche zweckwidrige Verwendung lag im zu entscheidenden Fall vor. Beide Parteien gingen davon aus, dass bei den Sozialplanverhandlungen ein bestimmtes Finanzvolumen für Abfindungen feststand. Aus diesem Volumen wurde auch die Klageverzichtsprämie bedient. Die in der Rechtsprechung und im Schrifttum diskutierten Kriterien, die eine Zweckentfremdung ausschließen könnten (zusammenfassend Benecke, BB 2006, 938), lagen nicht vor:
Erstens knüpft die Prämie inhaltlich an die Sozialplanabfindung an. Sie erhöht den Faktor der Abfindungsformel um 0,25, sodass sich ein einheitlicher Faktor und eine einheitliche Abfindung ergeben. Der auf die Prämie entfallende Anteil ist ohne Rückrechnung nicht ersichtlich; eine Unterscheidbarkeit nach dem Zweck (Nachteilsmilderung oder Planungssicherheit) ist äußerlich nicht mehr gegeben.
Zweitens ergibt sich durch die Multiplikation des erhöhten Faktors mit Betriebszugehörigkeit und Bruttomonatseinkommen eine Mischleistung, die auch sozialplantypische Bemessungsgrößen honoriert. Der Faktor Lebensalter wurde in der Berechnungsformel letztlich lediglich durch den Erhöhungsfaktor für den Klageverzicht ersetzt. Dies deutet darauf hin, dass in Wirklichkeit eine Leistung zur Milderung von Nachteilen aus der Betriebsänderung vom Klageverzicht abhängig gemacht wurde.
Drittens unterscheidet sich der Fall von der Konstellation, in der das Bundesarbeitsgericht eine formelbasierte Prämie unbeanstandet ließ (vgl. BAG, 09.12.2014 - Az: 1 AZR 146/13). Dort enthielt die Betriebsvereinbarung die Bemessungsgrundlagen selbst, nannte ausdrücklich den Zweck der Planungssicherheit, bezeichnete sich als freiwillige Betriebsvereinbarung und stellte klar, dass die Leistungen über den Sozialplan hinaus gewährt werden und dessen Volumen nicht tangieren. Alle diese Merkmale fehlten hier. Die Betriebsvereinbarung ist aus sich heraus nicht verständlich, wurde in der Einigungsstelle zusammen mit Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen und vom Einigungsstellenvorsitzenden mitunterzeichnet.
Viertens führt die Einbeziehung der Prämie nicht zu einer Erhöhung des Sozialplanvolumens, da sie von Beginn an in das Gesamtvolumen einkalkuliert war. Die Erhöhung des Leistungsumfangs hatte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 31.05.2005 als Grund hervorgehoben, der für eine Gesamtunwirksamkeit sprechen kann; dieses Argument greift hier nicht.
Fünftens führt die Einheitsbetrachtung zu einem sachgerechten und gesetzeskonformen Ergebnis, weil sie die Umgehung beseitigt. Vergleichbar ist die Konstellation mit einem Fall, in dem die Sozialplanabfindung unmittelbar vom Klageverzicht abhängig gemacht wurde. Dort wurde die Abfindung trotz erhobener Kündigungsschutzklage zugesprochen und lediglich die Verknüpfung mit dem Klageverzicht für unwirksam erklärt (vgl. BAG, 20.12.1983 - Az: 1 AZR 442/82).
Rechtsfolge ist daher, dass sich der Faktor für jeden unter den Sozialplan fallenden Arbeitnehmer um 0,25 erhöht, unabhängig davon, ob Kündigungsschutzklage erhoben wurde.
Klageverzichtsprämien im Sozialplan
Bei Betriebsänderungen vereinbaren die Betriebsparteien regelmäßig einen Sozialplan, der die den Arbeitnehmern entstehenden wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder abmildern soll (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Arbeitgeber haben ein Interesse an rascher Planungssicherheit und wünschen daher häufig, dass Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben. Zu diesem Zweck werden teils zusätzliche Leistungen für den Fall des Klageverzichts („Turboprämien“) vereinbart.Nach der Rechtsprechung dürfen Leistungen eines Sozialplans nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. Dies folgt jedenfalls aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz: Die Arbeitnehmer, die nicht auf eine Klage verzichten, werden hinsichtlich der Abfindung schlechter behandelt als diejenigen, die von der gerichtlichen Überprüfung der Kündigung absehen. Diese Ungleichbehandlung ist nach Sinn und Zweck des Sozialplans sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. BAG, 31.05.2005 - Az: 1 AZR 254/04; BAG, 09.12.2014 - Az: 1 AZR 146/13).
Nicht jede Regelung, die einen finanziellen Anreiz zur Hinnahme einer Kündigung schafft, ist damit verboten. Haben die Betriebsparteien ihre Pflicht zur Aufstellung eines Sozialplans erfüllt, können sie freiwillig eine kollektivrechtliche Regelung treffen, die im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit Leistungen für den Fall des Klageverzichts vorsieht. Das Verbot darf dadurch jedoch nicht umgangen werden (vgl. BAG, 31.05.2005 - Az: 1 AZR 254/04; BAG, 09.12.2014 - Az: 1 AZR 146/13).
Ob eine Umgehung vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sie kann insbesondere vorliegen, wenn der Sozialplan keine angemessene Abmilderung der wirtschaftlichen Nachteile vorsieht oder wenn greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem „an sich“ für den Sozialplan zur Verfügung stehenden Finanzvolumen zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer Mittel entzogen und funktionswidrig im „Bereinigungsinteresse“ des Arbeitgebers eingesetzt wurden (vgl. BAG, 31.05.2005 - Az: 1 AZR 254/04).
Eine solche zweckwidrige Verwendung lag im zu entscheidenden Fall vor. Beide Parteien gingen davon aus, dass bei den Sozialplanverhandlungen ein bestimmtes Finanzvolumen für Abfindungen feststand. Aus diesem Volumen wurde auch die Klageverzichtsprämie bedient. Die in der Rechtsprechung und im Schrifttum diskutierten Kriterien, die eine Zweckentfremdung ausschließen könnten (zusammenfassend Benecke, BB 2006, 938), lagen nicht vor:
- Die Prämie war nicht im Verhältnis zur Sozialplanleistung erheblich niedriger dotiert, sondern machte je nach Altersgruppe zwischen über 40 % und mehr als 50 % der Gesamtabfindung aus. In den vom Bundesarbeitsgericht unbeanstandet gelassenen Fällen handelte es sich dagegen um zusätzliche Abfindungen in Höhe eines Bruttomonatsgehalts bzw. nach der Formel „Bruttomonatsentgelt x 10 % x Beschäftigungsjahre“.
- Sozialplan und Prämie wurden nicht nacheinander, sondern gleichzeitig verhandelt und in derselben Sitzung unter Beteiligung derselben Personen unterzeichnet. Die Einhaltung des Gesamtvolumens wurde durch begleitende Berechnungen überwacht.
- Das verfügbare Volumen wurde nicht vermieden, sondern war bei den Verhandlungen ständig zu beachtende Bedingung.
Sind Sozialplan und Betriebsvereinbarung als Einheit zu betrachten?
Rechtsfolge der Umgehung ist nach der Entscheidung nicht zwingend die Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung über die Klageverzichtsprämie. Das Arbeitsgericht war noch unter Hinweis auf die genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts von einer Gesamtunwirksamkeit ausgegangen. Das Landesarbeitsgericht sah die Betriebsvereinbarung hingegen von vornherein als Teil des Sozialplans an, sodass nur die Verknüpfung mit dem Klageverzicht entfällt. Dafür sprachen folgende Gesichtspunkte:Erstens knüpft die Prämie inhaltlich an die Sozialplanabfindung an. Sie erhöht den Faktor der Abfindungsformel um 0,25, sodass sich ein einheitlicher Faktor und eine einheitliche Abfindung ergeben. Der auf die Prämie entfallende Anteil ist ohne Rückrechnung nicht ersichtlich; eine Unterscheidbarkeit nach dem Zweck (Nachteilsmilderung oder Planungssicherheit) ist äußerlich nicht mehr gegeben.
Zweitens ergibt sich durch die Multiplikation des erhöhten Faktors mit Betriebszugehörigkeit und Bruttomonatseinkommen eine Mischleistung, die auch sozialplantypische Bemessungsgrößen honoriert. Der Faktor Lebensalter wurde in der Berechnungsformel letztlich lediglich durch den Erhöhungsfaktor für den Klageverzicht ersetzt. Dies deutet darauf hin, dass in Wirklichkeit eine Leistung zur Milderung von Nachteilen aus der Betriebsänderung vom Klageverzicht abhängig gemacht wurde.
Drittens unterscheidet sich der Fall von der Konstellation, in der das Bundesarbeitsgericht eine formelbasierte Prämie unbeanstandet ließ (vgl. BAG, 09.12.2014 - Az: 1 AZR 146/13). Dort enthielt die Betriebsvereinbarung die Bemessungsgrundlagen selbst, nannte ausdrücklich den Zweck der Planungssicherheit, bezeichnete sich als freiwillige Betriebsvereinbarung und stellte klar, dass die Leistungen über den Sozialplan hinaus gewährt werden und dessen Volumen nicht tangieren. Alle diese Merkmale fehlten hier. Die Betriebsvereinbarung ist aus sich heraus nicht verständlich, wurde in der Einigungsstelle zusammen mit Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen und vom Einigungsstellenvorsitzenden mitunterzeichnet.
Viertens führt die Einbeziehung der Prämie nicht zu einer Erhöhung des Sozialplanvolumens, da sie von Beginn an in das Gesamtvolumen einkalkuliert war. Die Erhöhung des Leistungsumfangs hatte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 31.05.2005 als Grund hervorgehoben, der für eine Gesamtunwirksamkeit sprechen kann; dieses Argument greift hier nicht.
Fünftens führt die Einheitsbetrachtung zu einem sachgerechten und gesetzeskonformen Ergebnis, weil sie die Umgehung beseitigt. Vergleichbar ist die Konstellation mit einem Fall, in dem die Sozialplanabfindung unmittelbar vom Klageverzicht abhängig gemacht wurde. Dort wurde die Abfindung trotz erhobener Kündigungsschutzklage zugesprochen und lediglich die Verknüpfung mit dem Klageverzicht für unwirksam erklärt (vgl. BAG, 20.12.1983 - Az: 1 AZR 442/82).
Rechtsfolge ist daher, dass sich der Faktor für jeden unter den Sozialplan fallenden Arbeitnehmer um 0,25 erhöht, unabhängig davon, ob Kündigungsschutzklage erhoben wurde.
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LAG Nürnberg, 21.01.2021 - Az: 4 Sa 217/20
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