Beamte, die ihren unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht nehmen konnten, haben einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung. Der Anspruch folgt unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG, erfasst aber weder weitergehenden Erholungsurlaub noch Arbeitszeitverkürzungstage oder Schwerbehindertenzusatzurlaub.
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie. Dies gilt grundsätzlich auch für Polizisten, die insoweit mit Feuerwehrleuten vergleichbar sind (vgl. EuGH, 14.07.2005 - Az: C-52/04; EuGH, 03.05.2012 - Az: C-337/10; BVerwG, 26.07.2012 - Az: 2 C 29.11). Der Ausnahmetatbestand des Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG, auf den Art. 1 Abs. 3 der Arbeitszeitrichtlinie verweist, ist eng auszulegen. Er nimmt nicht Polizei, Feuerwehr oder Streitkräfte generell aus, sondern nur bestimmte besondere Aufgaben, etwa bei Natur- oder Technologiekatastrophen und schweren Unglücksfällen (vgl. BVerwG, 15.12.2011 - Az: 2 C 41.10).
Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand (vgl. § 21 Nr. 4 BeamtStG, § 30 Nr. 4 BBG) stellt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie dar. Maßgeblich ist allein, dass mit dem Ende des aktiven Beamtenverhältnisses keine Dienstleistungspflicht und damit auch keine Urlaubsmöglichkeit mehr besteht. Dass sich nach deutschem Beamtenrecht ein Ruhestandsbeamtenverhältnis anschließt, ist unionsrechtlich ohne Bedeutung.
Art. 15 der Richtlinie lässt günstigere mitgliedstaatliche Vorschriften zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unberührt. Er ist nach der Rechtsprechung des EuGH eine Meistbegünstigungsklausel, die lediglich einen Einzelvergleich zulässt, nicht aber eine strukturelle Gesamtbetrachtung (vgl. EuGH, 01.12.2005 - Az: C-14/04). Die Anwendung des Art. 7 Abs. 2 ist nur ausgeschlossen, wenn die mitgliedstaatlichen Regelungen zur Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs über den unionsrechtlichen Mindeststandard hinausgehen. Das ist bei Beamten nicht der Fall, weil das nationale Recht gerade keine Urlaubsabgeltung vorsieht. Auf die im Krankheitsfall günstigere Gesamtsituation von Beamten, etwa die zeitlich unbegrenzte Fortzahlung der Dienstbezüge und den Ausschluss einer krankheitsbedingten Beendigung des Beamtenverhältnisses, kommt es daher nicht an.
Der Anspruch besteht auch, wenn der Beschäftigte im Urlaubsjahr teilweise dienstfähig war, den Urlaub aber nicht oder nicht vollständig genommen hat. Dies gilt sowohl für das Jahr, in dem die längerfristige Dienstunfähigkeit beginnt, als auch für Jahre mit vorübergehender Dienstfähigkeit, da der Urlaub auch dann krankheitsbedingt und unabhängig vom Willensentschluss nicht mehr genommen werden kann.
Im Jahr des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst steht der unionsrechtliche Mindesturlaub nur anteilig für die Zeit bis zum Ausscheiden zu. Nationale Privilegierungen, wonach bei einem Ausscheiden etwa in der zweiten Jahreshälfte der Jahresurlaub ungeschmälert zusteht, wirken sich auf die unionsrechtlichen Ansprüche nicht aus. Dies folgt aus dem Charakter als Mindeststandard und findet einen normativen Anhaltspunkt in Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation, wonach der Urlaubsanspruch im Verhältnis zur Dauer der Dienstzeit des Jahres besteht. Bruchteile von Urlaubstagen sind in die Berechnung der Abgeltung einzubeziehen. Eine nationale Regelung, die einen verbleibenden Tagesteil als Arbeitszeitguthaben anrechnet, kommt nicht in Betracht, weil die Abgeltung ein Ausscheiden aus dem Dienst voraussetzt und damit mangels Arbeitspflicht keine Anrechnung möglich ist.
Bei der Berechnung kommt es nur darauf an, ob und wie viel Urlaub im konkreten Jahr genommen wurde. Ob es sich um neuen oder um aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub handelte, ist unerheblich. Der Mindesturlaubsanspruch eines Jahres ist daher auch dann erfüllt, wenn zwar der Urlaub des laufenden Jahres, nicht aber der übertragene Urlaub genommen werden konnte.
Besteht nach nationalem Recht ein Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamte?
Das nationale Recht sieht für Beamte keinen Urlaubsabgeltungsanspruch vor. Es fehlen normative Regelungen, die einen solchen Anspruch begründen. Dies gilt auch für den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die den Zusatzurlaub und den gesetzlichen Mindesturlaub nach den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG bei krankheitsbedingter Nichtgewährung nach Ende des Arbeitsverhältnisses für abgeltungsfähig hält (vgl. BAG, 23.03.2010 - Az: 9 AZR 128/09; BAG, 13.12.2011 - Az: 9 AZR 399/10), ist nicht auf Beamte übertragbar. Das Bundesurlaubsgesetz mit seiner Abgeltungsregelung in § 7 Abs. 4 findet auf Beamte keine Anwendung. Deren Ansprüche auf Urlaub und Besoldung richten sich nach den beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnungen, die eine Urlaubsabgeltung bislang nicht vorsehen.Woraus ergibt sich der Anspruch nach Unionsrecht?
Ein Abgeltungsanspruch folgt aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie). Der Europäische Gerichtshof hat aus dieser Norm einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hergeleitet und Voraussetzungen, Umfang und Grenzen bestimmt. Diese Auslegung bindet die nationalen Gerichte (Art. 267 Abs. 1 Buchst. a AEUV).Nach der Rechtsprechung des EuGH sind auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie. Dies gilt grundsätzlich auch für Polizisten, die insoweit mit Feuerwehrleuten vergleichbar sind (vgl. EuGH, 14.07.2005 - Az: C-52/04; EuGH, 03.05.2012 - Az: C-337/10; BVerwG, 26.07.2012 - Az: 2 C 29.11). Der Ausnahmetatbestand des Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG, auf den Art. 1 Abs. 3 der Arbeitszeitrichtlinie verweist, ist eng auszulegen. Er nimmt nicht Polizei, Feuerwehr oder Streitkräfte generell aus, sondern nur bestimmte besondere Aufgaben, etwa bei Natur- oder Technologiekatastrophen und schweren Unglücksfällen (vgl. BVerwG, 15.12.2011 - Az: 2 C 41.10).
Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand (vgl. § 21 Nr. 4 BeamtStG, § 30 Nr. 4 BBG) stellt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie dar. Maßgeblich ist allein, dass mit dem Ende des aktiven Beamtenverhältnisses keine Dienstleistungspflicht und damit auch keine Urlaubsmöglichkeit mehr besteht. Dass sich nach deutschem Beamtenrecht ein Ruhestandsbeamtenverhältnis anschließt, ist unionsrechtlich ohne Bedeutung.
Art. 15 der Richtlinie lässt günstigere mitgliedstaatliche Vorschriften zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unberührt. Er ist nach der Rechtsprechung des EuGH eine Meistbegünstigungsklausel, die lediglich einen Einzelvergleich zulässt, nicht aber eine strukturelle Gesamtbetrachtung (vgl. EuGH, 01.12.2005 - Az: C-14/04). Die Anwendung des Art. 7 Abs. 2 ist nur ausgeschlossen, wenn die mitgliedstaatlichen Regelungen zur Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs über den unionsrechtlichen Mindeststandard hinausgehen. Das ist bei Beamten nicht der Fall, weil das nationale Recht gerade keine Urlaubsabgeltung vorsieht. Auf die im Krankheitsfall günstigere Gesamtsituation von Beamten, etwa die zeitlich unbegrenzte Fortzahlung der Dienstbezüge und den Ausschluss einer krankheitsbedingten Beendigung des Beamtenverhältnisses, kommt es daher nicht an.
Welcher Urlaub wird abgegolten?
Der Anspruch ist auf die nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie gewährleisteten vier Wochen Erholungsurlaub pro Jahr beschränkt. Die Arbeitszeitrichtlinie enthält nur Mindestvorschriften. Es obliegt den Mitgliedstaaten, ob sie weitere Urlaubsansprüche gewähren und ob sie dafür eine finanzielle Vergütung vorsehen (vgl. EuGH, 03.05.2012 - Az: C-337/10). Nicht erfasst sind daher über den Mindesturlaub hinausgehende Urlaubstage, Arbeitszeitverkürzungstage, die der Sache nach zusätzliche Erholungsurlaubstage sind, sowie der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.Der Anspruch besteht auch, wenn der Beschäftigte im Urlaubsjahr teilweise dienstfähig war, den Urlaub aber nicht oder nicht vollständig genommen hat. Dies gilt sowohl für das Jahr, in dem die längerfristige Dienstunfähigkeit beginnt, als auch für Jahre mit vorübergehender Dienstfähigkeit, da der Urlaub auch dann krankheitsbedingt und unabhängig vom Willensentschluss nicht mehr genommen werden kann.
Im Jahr des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst steht der unionsrechtliche Mindesturlaub nur anteilig für die Zeit bis zum Ausscheiden zu. Nationale Privilegierungen, wonach bei einem Ausscheiden etwa in der zweiten Jahreshälfte der Jahresurlaub ungeschmälert zusteht, wirken sich auf die unionsrechtlichen Ansprüche nicht aus. Dies folgt aus dem Charakter als Mindeststandard und findet einen normativen Anhaltspunkt in Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation, wonach der Urlaubsanspruch im Verhältnis zur Dauer der Dienstzeit des Jahres besteht. Bruchteile von Urlaubstagen sind in die Berechnung der Abgeltung einzubeziehen. Eine nationale Regelung, die einen verbleibenden Tagesteil als Arbeitszeitguthaben anrechnet, kommt nicht in Betracht, weil die Abgeltung ein Ausscheiden aus dem Dienst voraussetzt und damit mangels Arbeitspflicht keine Anrechnung möglich ist.
Bei der Berechnung kommt es nur darauf an, ob und wie viel Urlaub im konkreten Jahr genommen wurde. Ob es sich um neuen oder um aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub handelte, ist unerheblich. Der Mindesturlaubsanspruch eines Jahres ist daher auch dann erfüllt, wenn zwar der Urlaub des laufenden Jahres, nicht aber der übertragene Urlaub genommen werden konnte.
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BVerwG, 31.01.2013 - Az: 2 C 10.12
ECLI:DE:BVerwG:2013:310113U2C10.12.0
Vorgehend: OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2010 - Az: 2 A 11321/09.OVG
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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