Wer die Arbeit beharrlich verweigert, weil er eine unzureichende Vergütung befürchtet, riskiert eine
fristlose Kündigung - auch dann, wenn er sich irrtümlich auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft. Das Irrtumsrisiko trägt der
Arbeitnehmer. Da Arbeitnehmer grundsätzlich
vorleistungspflichtig sind, ist ein Vergütungsstreit erst nach Erbringung der Arbeitsleistung und Fälligkeit der Lohnansprüche auszutragen.
Beharrliche Arbeitsverweigerung als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung
Nach
§ 626 Abs. 1 BGB kann ein
Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der
ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist in zwei Stufen zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, ob ein bestimmter Sachverhalt an sich geeignet ist, einen Kündigungsgrund zu bilden; sodann ist im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu klären, ob dieser Grund auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls die fristlose Kündigung trägt.
Die bewusste und gewollte Nichtleistung der Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis - die Arbeitsverweigerung - kann an sich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Voraussetzung ist jedoch eine sogenannte beharrliche Arbeitsverweigerung. Diese setzt eine Nachhaltigkeit im Willen des Arbeitnehmers voraus: Der Arbeitnehmer muss sich bewusst und willentlich der für ihn erkennbaren und eindeutigen Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers widersetzen. Es genügt nicht, dass er eine Weisung des Arbeitgebers schlicht nicht befolgt (vgl. BAG, 05.04.2001 - Az: 2 AZR 580/99; BAG, 19.04.2007 - Az: 2 AZR 78/06; LAG Schleswig-Holstein, 08.06.2010 - Az: 5 Sa 24/10). Kann eine solche intensive Weigerungshaltung nicht festgestellt werden, muss dem Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung vorangehen. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer beharrlichen Arbeitsverweigerung ist der Arbeitgeber.
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