Ein Schreiben, das eine künftige Teilzeittätigkeit während der Elternzeit lediglich ankündigt und die Klärung der „Modalitäten“ einem späteren Gespräch vorbehält, stellt keinen wirksamen Antrag im Sinne des § 15 Abs. 7, Abs. 6 BEEG dar. Ohne einen solchen formwirksamen Antrag tritt weder die Zustimmungsfiktion nach § 15 Abs. 7 S. 4, S. 5 BEEG ein, noch entsteht ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung, da die Arbeitspflicht während der Elternzeit ruht und mangels vereinbarter Teilzeit keine Arbeitsleistung geschuldet wird.
Wann der Arbeitnehmer ein Teilzeitverlangen während der Elternzeit stellen?
Nach § 15 Abs. 7 BEEG kann ein Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen, wenn bestimmte formelle und materielle Voraussetzungen erfüllt sind. Reagiert der Arbeitgeber nicht innerhalb der gesetzlichen Frist auf einen entsprechenden Antrag, gilt die Zustimmung gemäß § 15 Abs. 7 S. 4 und S. 5 BEEG als erteilt und die Arbeitszeit als entsprechend dem Wunsch des Arbeitnehmers verringert und verteilt. Voraussetzung hierfür ist jedoch stets ein formwirksamer Antrag, der ein annahmefähiges Angebot im Sinne des § 145 BGB auf Verringerung und - grundsätzlich auch - auf Verteilung der Arbeitszeit enthält.Wann liegt ein wirksamer Teilzeitantrag vor - und wann nur eine Ankündigung?
Für die Auslegung eines entsprechenden Schreibens sind die §§ 133, 157 BGB heranzuziehen. Maßgeblich ist, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste, wobei neben dem Wortlaut auch die Interessenlage und der verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind. Ein Schreiben, das die gewünschte Teilzeittätigkeit lediglich in Aussicht stellt und die Klärung der konkreten Modalitäten - etwa Umfang und Verteilung der Arbeitszeit - einem späteren Zeitpunkt vorbehält, bringt regelmäßig zum Ausdruck, dass ein verbindlicher Antrag noch nicht vorliegt, sondern erst noch gestellt werden soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betreff des Schreibens lediglich einen „Antrag auf Elternzeit“, nicht aber einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ausweist und der Erklärende ankündigt, sich zur Klärung der Modalitäten künftig mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen.Muss der Antrag auch die Verteilung der Arbeitszeit regeln?
Der Verringerungsanspruch aus § 15 Abs. 6 BEEG erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung auch auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit, da eine Verringerung der Arbeitszeit regelmäßig zugleich eine andere Verteilung erforderlich macht. Enthält der Antrag keine Angabe zur gewünschten Verteilung, verbleibt es insoweit grundsätzlich beim Direktionsrecht des Arbeitgebers (vgl. BAG, 19.02.2013 - Az: 9 AZR 461/11). Kündigt der Arbeitnehmer dagegen an, die Verteilung der Arbeitszeit erst noch mit dem Arbeitgeber abstimmen zu wollen, schließt dies die Überlassung der Verteilung an das Direktionsrecht des Arbeitgebers aus und spricht zugleich gegen das Vorliegen eines bereits verbindlichen Antrags.Kann ein gerichtlicher Sachantrag den formwirksamen Antrag ersetzen?
Zwar kann auch eine Klage auf Abgabe einer Zustimmungserklärung ein formwirksames Elternteilzeitverlangen im Sinne des § 15 Abs. 7, Abs. 6 BEEG darstellen (vgl. BAG, 19.04.2005 - Az: 9 AZR 184/04). Dies setzt jedoch voraus, dass der gestellte Antrag entsprechend ausgelegt werden kann. Ein bei Gericht gestellter Sachantrag auf Verurteilung zur Zustimmung enthält nach der Rechtsprechung regelmäßig kein neuerliches rechtsgeschäftliches Vertragsangebot gegenüber der anderen Vertragspartei (vgl. BAG, 24.06.2008 - Az: 9 AZR 514/07; BAG, 15.11.2011 - Az: 9 AZR 129/07). Verfolgt der Klageantrag erkennbar lediglich ein zuvor bereits abgelehntes Verringerungsbegehren weiter, ohne dass ein neuerliches Angebot auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit gegenüber dem Arbeitgeber erklärt wird, liegt hierin kein wirksamer Antrag nach § 15 Abs. 7, Abs. 6 BEEG.Welche Folgen hat das Fehlen eines wirksamen Antrags für Vergütungsansprüche?
Besteht mangels wirksamen Antrags kein Teilzeitarbeitsverhältnis, ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis einschließlich der Arbeitspflicht während der Elternzeit. Ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach § 615 S. 1 BGB i. V. m. § 293 BGB setzt jedoch eine geschuldete und angebotene Arbeitsleistung voraus; besteht keine Arbeitspflicht, obliegt dem Arbeitgeber auch keine Mitwirkungshandlung im Sinne des § 296 BGB. Annahmeverzugsansprüche können daher für Zeiträume, in denen die Arbeitspflicht ruht, nicht entstehen. Ebenso scheidet ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB aus, wenn der Arbeitgeber ein den formellen Anforderungen des § 15 Abs. 7, Abs. 6 BEEG nicht genügendes Teilzeitverlangen ablehnt, da ihm insoweit weder ein schuldhaftes noch ein rechtswidriges Verhalten zur Last fällt.
LAG München, 09.02.2023 - Az: 3 Sa 194/22
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