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Arbeitszeitverteilung in Teilzeit: Nach Ablehnung durch den Arbeitgeber kein Nachbessern mehr möglich

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Hat der Arbeitgeber einen Antrag auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit abgelehnt, ist das vorgerichtliche Konsensverfahren abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt kann der Arbeitnehmer seinen Verteilungswunsch nicht mehr einseitig abändern - weder außergerichtlich noch im laufenden Klageverfahren. Eine neue Verteilung ist ausschließlich im Wege einer neuerlichen Geltendmachung nach Ablauf der Zweijahressperre durchsetzbar.

Bindung des Arbeitnehmers an seinen Verteilungswunsch nach Ablehnung durch den Arbeitgeber

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG hat ein Arbeitnehmer, der die Verringerung seiner Arbeitszeit begehrt, den Antrag rechtzeitig zu stellen und dabei den Umfang der gewünschten Verringerung anzugeben. Zusätzlich kann er nach § 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG eine bestimmte Verteilung der verringerten Arbeitszeit wünschen. Es steht ihm dabei frei, ausschließlich die Verringerung zu beantragen und die Verteilung dem Ermessen des Arbeitgebers nach § 106 GewO zu überlassen, oder mit dem Verringerungswunsch einen konkreten Verteilungswunsch zu verbinden. Den Verteilungswunsch muss der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dabei nicht zwingend zeitgleich mit dem Verringerungsantrag äußern; er darf ihn bis zur Erörterung mit dem Arbeitgeber zurückstellen (vgl. BAG, 23.11.2004 - Az: 9 AZR 644/03).

Abschluss des Konsensverfahrens als materielle Zäsur

Das in § 8 Abs. 2 bis 5 TzBfG geregelte Konsensverfahren ist auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet. Mit der Ablehnung des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG steht der materielle Streitgegenstand fest. Gegenstand einer nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung ist ausschließlich die Frage, ob der Arbeitgeber seine Zustimmung zu dem konkret an ihn gerichteten Änderungswunsch zu Unrecht verweigert hat. Eine Änderung des Verteilungswunsches nach erfolgter Ablehnung ist nicht mehr möglich (BAG, 18.02.2003 - Az: 9 AZR 356/02). Dies ergibt sich systematisch auch aus § 8 Abs. 6 TzBfG: Danach setzt eine „neuerliche Geltendmachung“ eines Verringerungs- und Verteilungswunsches voraus, dass die zweijährige Sperrfrist abgelaufen ist. Dies verdeutlicht, dass nach der Ablehnung nur ein vollständig neues Verfahren nach § 8 TzBfG in Betracht kommt - nicht eine bloße Modifikation des bereits abgelehnten Antrags im laufenden Prozess (vgl. BAG, 23.11.2004 - Az: 9 AZR 644/03).

Kein neuer Antrag durch bloße Klageänderung

Ein im gerichtlichen Verfahren angekündigter geänderter Klageantrag stellt kein neues rechtsgeschäftliches Vertragsangebot an den Arbeitgeber iSv. § 8 TzBfG dar. Selbst wenn der entsprechende Schriftsatz dem Arbeitgeber unmittelbar übermittelt wird, ändert dies nichts daran, dass ein bei Gericht gestellter Sachantrag regelmäßig kein erneutes vorgerichtliches Vertragsangebot enthält (vgl. BAG, 23.11.2004 - Az: 9 AZR 644/03). Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt: Kündigt ein Schriftsatz lediglich einen „geänderten Klageantrag“ an und ist er an das Gericht adressiert, fehlt es an einem eigenständigen Vertragsangebot gegenüber dem Arbeitgeber.

Einheitlichkeit von Verringerungs- und Verteilungswunsch

Macht ein Arbeitnehmer sowohl einen Verringerungs- als auch einen Verteilungswunsch nach § 8 TzBfG geltend, hängen beide erfahrungsgemäß voneinander ab (vgl. BAG, 18.02.2003 - Az: 9 AZR 164/02). Ob ein einheitliches Vertragsangebot vorliegt, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Entscheidend ist, ob der Antrag aus Sicht des Arbeitgebers als „Einheit“ aufzufassen ist (BAG, 23.11.2004 - Az: 9 AZR 644/03). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer erkennbar auf eine bestimmte Lage der Arbeitszeit Wert legt, etwa um Kinderbetreuungszeiten einzuhalten. In solchen Fällen wäre eine Verringerung ohne die gewünschte Verteilung für den Arbeitnehmer ohne jeden praktischen Vorteil, sodass Verringerungs- und Verteilungswunsch als einheitlicher Klageantrag zu behandeln sind. Eine gerichtliche Verurteilung allein zur Annahme des Verringerungsantrags würde diesen einheitlichen Antrag unzulässig aufspalten und gegen § 308 ZPO verstoßen (vgl. BAG, 18.02.2003 - Az: 9 AZR 164/02).

Rechtsfolge: Unbegründetheit des gesamten Klageantrags

Ist der Antrag auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit als einheitliches Vertragsangebot zu verstehen und besteht kein Anspruch auf die begehrte Verteilung, ist auch der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit insgesamt unbegründet (vgl. BAG, 23.11.2004 - Az: 9 AZR 644/03). Eine geänderte Verteilung lässt sich nach erfolgter Ablehnung durch den Arbeitgeber ausschließlich durch eine vollständige Neuantragstellung nach Ablauf der Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG durchsetzen.


BAG, 24.06.2008 - Az: 9 AZR 514/07


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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