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Teilzeitanspruch - Verteilung der Arbeitszeit

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Arbeitnehmer muss nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG die Verringerung seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen.

Nach Satz 2 dieser Vorschrift "soll" er "dabei" die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Beides kann mündlich erfolgen. Der Arbeitgeber hat nach § 8 Abs. 3 TzBfG mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer Vereinbarung zu erörtern.

Er soll mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit erreichen.

Daraus ergibt sich:

1. Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er ausschließlich die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beansprucht oder ob er zusätzlich eine bestimmte Verteilung der so verringerten Arbeitszeit verlangt. Er kann die Verringerung der Arbeitszeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung zustimmt.

2. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bereits mit dem Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit verbindlich anzugeben, in welcher Weise die Arbeitszeit verteilt werden soll.

3. Will der Arbeitnehmer eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit erreichen, muss er seinen Wunsch spätestens in das Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber einbringen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

In dem vom Neunten Senat entschiedenen Rechtsstreit ging es um das Teilzeitverlangen einer Arbeitnehmerin, die in einer Forschungsgruppe neben den dort tätigen wissenschaftlichen Mitarbeitern als einzige technische Assistentin tätig ist und ihre wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 25 Stunden verringern wollte.

Ob die Klägerin im Erörterungsgespräch ihren Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit von einer bestimmten Verteilung der verringerten Arbeitszeit abhängig gemacht hat und diese Verteilung dem Arbeitszeitverlangen entgegenstand, konnte der Senat auf Grund der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen nicht entscheiden.

Der Rechtsstreit ist deshalb insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.


BAG, 23.11.2004 - Az: 9 AZR 644/03

Quelle: PM des BAG

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